Frage an Norbert Geis von David S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Geis,
als Polizeikommissar der Bundespolizei bin ich von dem Dienstrechtneuordnungsgesetz direkt betroffen und habe eine Frage zu der neuen Probezeit-Regelung:
Gemäß § 11 DNeuG ist eine Probezeit von mindestens 3 Jahren Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Nach der alten Regelung (2,5 Jahre Probezeit) müsste ich am 01.03.2009 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
Verlängert sich meine "alte" Probezeit nun um weitere 6 Monate oder gilt für solche Sonderfälle weiterhin die alte Regelung?
Mit freundlichen Grüßen
D. Strohbusch
PS: Wann genau ist das DNeuG in Kraft getreten?
Sehr geehrter Herr David Strohbusch,
der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz -- DNeuG) ist vom Bundestag am 12. November 2008 beschlossen worden. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 entschieden, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Das bedeutet Zustimmung durch den Bundesrat. Derzeit befindet sich das Gesetz beim Bundespräsidenten zur Unterzeichnung. Es ist noch nicht in Kraft.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes beträgt die Probezeit mindestens drei Jahre. Diese Regelung gilt für die, die nach Inkraftreten des Gesetzes (voraussichtlich im Januar 2009) eingestellt werden.
Für Sie als Beamten des gehobenen Dienstes gilt nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung eine Probezeit von 2 Jahren und sechs Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Geis, MdB