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Norbert Geis
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Frage von Michael S. •

Frage an Norbert Geis von Michael S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Geis !

Nachdem das BVerfG am 23.05.2007 seinen Entschluss über die Gleichstellung ehehlicher und nichtehelicher betreuenden Elternteile veröffentlicht hat, möchte ich Sie fragen wollen:
Halten Sie ihre demnach verfassungswidrige Darstellung der Rangfolge betreuender Elternteilen, wie bei "Christiansen" dargelegt, weiterhin aufrecht? Wären Sie als ordentliches Mitglied des Rechtsausschusses bei der Sachverständigenanhörung zum Thema am 16.10.2006 anwesend gewesen (Anwesenheitsliste liegt mir vor!) hätte es Ihnen auffallen müssen, dass diese Sachverständigen, insbesondere Herr Prof.Willutzki auf diese verfassungsbedenkliche Situation nicht nur hinwies, sondern den Ausschuss davor warnte Änderungen in der Rechtssystematik dieser Reform vorzunehmen (Wortprotkoll liegt mir ebenso vor!).
Leider hatten Sie ja scheinbar wichtigere Termine wahrzunehmen.
Sie wurden bereits am 10.03.2004, in Worten zweitausendvier, über diese Gleichstellunsgproblematik in "Hart aber Fair" hingewiesen.
Ich bitte, nein, ich erwarte im Sinne aller der Rechtsreform Wartenden, hierzu dürften auch unsere OLGe sich zählen dürfen, eine verbindliche Aussage hierzu.
Eine Nichtbeachtung und Vernachlässigung der Beantwortung werden die hier Lesenden selbst eigener Wertschätzung zu beurteilen wissen.

Mit vorzüglichen Grüßen
Michael Sparwasser

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Sparwasser,

natürlich ist mir die Problematik der Rangfolge bewusst. Dies war mir schon vorher bekannt. Darauf aber hat das Verfassungsgericht in der von Ihnen angesprochenen Entscheidung nicht Bezug genommen. Bei dem Unterhalt der geschiedenen Ehefrau geht es ja nicht nur um Betreuungsunterhalt, sondern auch um weitere Unterhaltsansprüche, die mit der Betreuung eines Kindes nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wiegt also in der Regel schwerer als der blanke Betreuungsanspruch. Deshalb glaube ich schon, dass man insoweit eine unterschiedliche Regelung treffen kann.

Im übrigen teile ich die Auffassung des Verfassungsgerichtes nicht. Allerdings haben wir selbstverständlich die Entscheidung des Verfassungsgerichtes zu respektieren. Schließlich hat das Verfassungsgericht bei der Frage, ob eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, das letzte Wort. Daran will niemand rütteln. Im übrigen entsprach unsere nun vorgeschlagene Kompromisslösung den Vorschlägen von vielen Verfassungsrechtlern und Familienrechtlern. Wir stehen also mit unserer Meinung gar nicht so allein, wie Sie dies darzustellen versuchen.

Leider war es mir seinerzeit nicht möglich an der Anhörung teilzunehmen. Sie können aber versichert sein, dass ich gewiss zu den Abgeordneten zähle, die versuchen, die ihnen gestellten Termine auch wahrzunehmen. Wenn aber zwei Termine sich überschneiden, muss eine Auswahl getroffen werden. Im übrigen konnte man ja die Stellungnahmen der Sachverständigen sehr gut nachlesen. Ich habe also gewiss nichts versäumt.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Geis, MdB