Frage an Norbert Geis von Andreas H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Geis,
sie betonen in der Verbotsdebatte um sog. Killerspiele immer wieder den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Abgabe solcher Spiele an Kinder und Jugendliche ist bereits verboten. Ein generelles Verbot würde somit lediglich zusätzlich erwachsenen, mündigen Bürgern das Recht absprechen darüber zu entscheiden, was sie spielen. Der widerrechtlichen Abgabe solcher Spiele an Jugendliche könnte jedoch auch durch stärkere Kontrollen und härtere Sanktionen begegnet werden.
Können sie objektiven Gründe nennen, warum bei sog. Killerspielen zum Jugendschutz ein zusätzliches generelles Verbot für erwachsene, mündige Bürger notwendig sein soll, während bei Alkohol nach ihrer Auffassung stärkere Kontrollen und Sanktionen ausreichend wären?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Hofmann
Sehr geehrter Herr Hofmann,
für Ihre elektronische Post vom 30. März 2007 bedanke ich mich.
Mit „generellem Verbot“ meine ich, dass alle Killerspiele in die Schriften – das sind auch Datenträger – aufgenommen werden sollten, die als Gewaltdarstellung nach § 131 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind. Das Besitzen und die bloße Verwendung von Killerspielen für eigene Zwecke durch Erwachsene wäre demnach nicht strafbar.
Ich spreche mich also für eine Präzisierung des Straftatbestandes der Gewaltverherrlichung nach § 131 Strafgesetzbuch im Hinblick auf so genannte Killerspiele aus.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Geis, MdB