Frage an Norbert Geis von Michael B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Geis,
in § 1353, Abs 1, Satz 1, BGB, heisst es: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen."
Wenn Sie nun Herrn Gauck vorschlagen, er solle seine jetzige Lebenspartnerin heiraten, dann muss er sich pro forma zunächst von seiner Frau scheiden lassen.
Diese Ehe ist aber laut §1353, BGB bis zum Lebensende weiterhin gültig.
Heiratet Herr Gauck seine Lebensgefährtin, so hat er eine zweite Ehe auf Lebenszeit: Da läuft er dann allerdings Gefahr der Bigamie bezichtigt zu werden, denn er hat ja faktisch zwei Ehen auf Lebenszeit geschlossen. (Wulff war in der gleichen Lage!)
Meinen Sie nicht, dass man sich zunächst einmal eine Bereinigung des BGB vornehmen sollte, um es auf den Stand des 21. Jh. zu bringen?
Wäre es für Sie, oder die CSU machbar, dann das gesamte Familienrecht einer kritischen Bestandsaufnahme zu unterziehen?
Begründung:
In der Sozialgesetzgebung hat man die Kostenbeitragsverordnung /1/ im Jahre 2005 überarbeitet, nachdem man vergeblich versucht hatte, diese an das geltende Unterhaltsrecht anzugleichen, Zitat /2/, Folie 10:
"Grund der Überarbeitung waren u.a. die ausufernde Problematik bei der Realisierung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag sowie die, GELINDE ausgedrückt, UNEINHEITLICHE Anwendung des Unterhaltsrechts.
Den letzten Anstoß gab die UNEINHEITLICHE Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht."
Das ist ein niederschmetterndes Urteil! Meinen Sie nicht, dass der Rückgang des Vertrauens der Bevölkerung in die Institution Familie einzig und allein der Rechtunsicherheit im Familienrecht zu verdanken ist?
Als Vater wird man durch Gerichte und Scheidungsindustrie zu Überstunden oder zur Aufnahme einer Arbeit weit weg von den Kindern gezwungen, statt den Kontakt der Kinder mit dem Vater durch die standardmäßige Einführung des Wechselmodells zu fördern.
Zwecks Förderung der klassischen Familie, würden Sie Sich für die Stärkung der Position der Väter einsetzen?
MfG
MB
/1/ http://tinyurl.com/822u6rh
/2/ http://tinyurl.com/88wn7nn
Sehr geehrter Herr Baleanu,
nach §1565 kann eine Ehe natürlich geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Insofern halte ich Ihre Befürchtungen grundlos.
Im Falle einer Ehescheidung steht für mich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Zum Thema Sorgerecht möchte ich auf meine ausführlichen Antworten vom 28.10.2011 und vom 02.09.2011 verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Geis MdB