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Frage von Isabell T. •

Frage an Nina Hauer von Isabell T. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Hauer,
als betroffene alleinerziehende Mutter zweier pubertierender Kinder über zwolf Jahren muß ich mich neben der Herausforderung der Erziehung der beiden Kinder und eines Ganztagsjobs mit Hilfe meiner Rechtsanwältin der Aufgabe widmen, den Kindesunterhalt, den mein Ex-Ehemann schuldig bleibt, einzutreiben. Ein langwieriges Unterfangen, da die beteiligten Gerichte wegen Personalmangel und Überlastung seit Monaten nicht reagieren. Da es sich leider bei mir um keinen Einzelfall handelt, habe ich zu diesem Thema zwei Fragen:
1. Warum wurde gesetzlich festgelegt, dass die Unterhaltsvorschußkassen der Jugend- und Sozialämter nur bis zu einem Alter von 12 und nicht bis zu 18 Jahren für den fehlenden Unterhalt in Vorleistung treten?
2. Warum wird es nicht gesetzlich geregelt, dass der Kindesunterhalt, nachdem die Unterhaltspflicht ja gerichtlich festgelegt wurde, analog der Kirchen- und sonstigen Steuer direkt vom Gehalt des Unterhaltspflichtigen abgezogen und der/dem Alleinerziehenden überwiesen wird?
Dies würde nicht nur dem Staat/den Kommunen Kosten sparen, da mühselige Beitreibungen von Unterhaltsschuldnern entfallen, es würde auch die ohnehin doppelt belasteten Alleinerziehenden und deren Kinder zumindest finanziell bis zum 18. Lebensjahr des/der Kindes/r absichern.
Ihre Antwort erwarte ich mit Spannung,
mit freundlichen Grüßen,
Isabell Tammer

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Tammer,

vielen Dank für Ihre Frage zum Unterhaltsvorschuss. Ich kann mir Ihre Lebenssituation lebhaft vorstellen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine freiwillige Sozialleistung des Staates, die Alleinerziehende bei Ausfall der Unterhaltsleistungen unterstützen soll. Diese Leistung wird zusätzlich gezahlt und soll die Unterhaltspflichtigen nicht von ihrer vorrangigen Zahlungspflicht befreien, sondern sie dient als Hilfestellung in schwierigen Situationen. Daher wurde der Unterhaltsvorschuss vom Gesetzgeber zeitlich auf eine Höchstdauer von insgesamt 72 Monaten begrenzt. In dieser Zeitspanne ist es in der Regel möglich, auf dem Gerichtsweg die Zahlungen einzuklagen. Daneben wird die Zahlung des Unterhaltsvorschusses nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gewährt, weil vor allem jüngere Kinder besonderer Betreuung bedürfen. Die Beschränkungen sind wohl nötig, weil die Rückholquote für die Leistungen mit unter 25 Prozent leider relativ gering ist, so dass dem Staat dadurch insgesamt hohe Kosten entstehen. Die 12 Jahres-Grenze erscheint mir dennoch willkürlich zu sein – über 12 Jahre alte Kinder kosten bekanntlich mehr.
Wenn Kinder keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr erhalten, weil sie die Höchstleistungsdauer erreicht haben oder – wie in Ihrem Fall – die Altersgrenze überschritten haben, so kommen für die Kinder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Betracht, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht für den ausfallenden Unterhalt aufkommen kann und selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Der besonderen Situation Alleinerziehender wird mit einem Mehrbedarfszuschlag Rechnung getragen.
Darüber hinaus haben wir 2005 den Kinderzuschlag eingeführt. Diesen können Eltern von der Familienkasse erhalten, die zwar ihren eigenen Unterhalt, jedoch nicht den Unterhalt ihrer Kinder sicherstellen können. Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Kind und Monat betragen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf: www.kinderzuschlag.de. Außerdem gibt es für unterstützungsbedürftige Familien seit 2009 ein Schulmittelbedarfspaket in Höhe von 100 Euro, das Schulkindern bis zur 10. Klasse gezahlt wird und gezielt Kosten für Schreibmaterialien, Sportzeug und Ranzen mindern soll.
Generell begrüßt der Gesetzgeber eine gütliche Einigung zwischen beiden Partnern über die Unterhaltszahlung. Im Konfliktfall sollte das Kindeswohl immer im Vordergrund stehen. So können Unterhaltsansprüche sicherheitshalber zunächst tituliert werden, damit diese im Streitfall vollstreckbar sind. Falls die Unterhaltsansprüche der Kinder nach § 850d Zivilprozessordnung pfändbar sind, würden die Ansprüche direkt vom Gehalt des Unterhaltspflichtigen abgezogen.
Ihrem Vorschlag, den Abzug von vorneherein abzuziehen kann ich durchaus etwas abgewinnen.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Hauer, MdB