Frage an Nina Hauer von Ulrich P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Hauer,
ich muss auf Ihre
Antwort auf die Fragen von Herrn Hanel im Bezug zu Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz bezüglich der Gewissenfreiheit des Abgeordneten/der Abgeordneten eingehen.
Für die Fraktionsdisziplin ist es natürlich von Vorteil, wenn Mindermeinungen sich der Mehrheit anpassen. Nur was hat dies mit Gewissenfreiheit zu tun? Bei der Freiheit des Abgeordneten dürfte es doch logisch sein, dass dieser seine Auffassung auch vor dem Parlament vertritt und auch entsprechend abstimmt. Warum sind Sie da anderer Meinung?
Es gibt ja nicht nur ein Gewissen bei ethisch schwierigen Fragen, bei denen sich die Fraktion einer Empfehlung enthält. Wie wollen Sie eine Gewissensentscheidung definieren? Wo ist da der Spielraum?
Nach meinem Verfassungsverständnis hat jeder Abgeordnete das Recht und die Pflicht, bei jeder Entscheidung seine Meinung zu vertreten und diese auch im Interesse der vertretenen Bürger entsprechend abzustimmen.
Kennen Sie solche Kolleginnen und Kollegen,welche dazu den Mut aufbringen?
Ist es nicht so, dass der Abgeordnete den Bürger vertreten soll und nicht ein Anhängsel seiner Fraktion ist und sich seine Meinung vorschreiben lässt?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Parth
Sehr geehrter Herr Parth,
vielen Dank für Ihre Frage vom 18. Juli 2008 zur Fraktionsdisziplin und zur Gewissensfreiheit von Abgeordneten. Da Sie in Lichtenstein wohnen, bitte ich Sie, sich an den Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises, Herrn Ernst-Reinhard Beck, zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hauer, MdB