Frage an Nina Hauer von Kurt J. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Wie kann es möglich sein, dass ein Arbeiter, der mit 63 Jahren frühverrentet wird, vom Gesetzgeber vorgeschrieben bekommt, wieviel er zu seiner Rente dazu verdienen darf. Als Rentner ist man froh über jeden Euro, den man nebenbei verdienen kann, um die Ansprüche an das Leben, etwas attraktiever gestalten zu können.
Politiker können anscheinend unendlich zu Ihrem großen Gehalt noch dazu verdienen, ohne nach oben begrenzt zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Jungwirth,
vielen Dank für Ihre Frage zu Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Frühverrentung.
Es gibt bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten in der Rente eine einfache Faustformel: Bezieher von Regelaltersrenten dürfen unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bezieher sonstiger Renten – also Rentner, die nicht die Regelaltersgrenze vollendet haben – können grundsätzlich bis zu 400 Euro im Monat ohne Auswirkungen auf die Rente hinzuverdienen. Die Große Koalition hat die Grenze seit dem 1. Januar 2008 auf 400 Euro heraufgesetzt und damit für eine Angleichung der Hinzuverdienstgrenze an die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen gesorgt.
Diese Regel gilt allerdings nicht für ehemalige Bundestagsabgeordnete. Gemäß § 25b Absatz 5 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes sind private Erwerbseinkünfte und Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus Verwendungen im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsansprüche der Abgeordneten anzurechnen.
Die Hinzuverdienstgrenze hängt auch von individuellen Faktoren ab. Auskünfte darüber, wie viel Sie konkret hinzuverdienen können, können Sie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, unter der kostenlosen Telefon-Nummer 0800 / 10 00 480 70 oder auf der Internetseite http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de erhalten.
Es hängt auch davon ab, ob Sie eine Teilrente wegen Erwerbsminderung beziehen oder in Altersteilzeit gegangen sind. Den Grundfall der Altersteilzeit und der Hinzuverdienstgrenze beim Rentenanspruch regelt § 34 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Den Hinzuverdienst bei der Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit als einen Sonderfall regelt § 96a SGB VI.
Die Regelungen im SGB VI zur Hinzuverdienstgrenze honorieren damit alle Bürgerinnen und Bürger, die erst bei Vollendung der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Denn die auf dem Prinzip der Solidargemeinschaft beruhende Rentenversicherung kann nur dann effizient funktionieren, wenn für alle Beitragszahler ein Anreiz besteht, bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze einzuzahlen. Natürlich ist das Gesetz ausreichend flexibel, um auf Sonderfälle (etwa die berufsbedingte Erwerbsminderung) beim Hinzuverdienst einzugehen. Über die unterschiedlichen Grenzen und Hinzuverdienstmöglichkeiten informiert Sie einzelfallbezogen die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hauer, MdB