Frage an Nina Hauer von Marcus G. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Hauer,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort vom 2. 9. 2005 auf meine Frage vom 23. 8. 2005 und muss leider feststellen, dass Sie bedauerlicher Weise offensichtlich fälschlich davon ausgehen, dass § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nur für uneheliche Kinder gilt. Andernfalls sind Ihre vorliegenden Ausführungen zur gesetzlichen Alleinsorge der Mütter im Fall unehelicher Geburten nicht verständlich.
Diesbezüglich darf ich Sie darauf hinweisen, dass § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auch für eheliche Kinder gilt, denn das gemeinsame Sorgerecht wird in den ehelichen Familien ebenso ausgeübt, wie in den außerehelichen Lebensgemeinschaften, die eine Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben haben.
Werden Ehen geschieden, wird auch bezüglich der ehelichen Kinder oft über die elterliche Sorge gestritten. Dieser Streit wird sodann gerichtlich gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB entschieden.
Soweit Sie mutmaßen, dass es in der Praxis viele Fälle geben würde, in der die von mir vorgeschlagene Vermutungsregelung nicht greift, bitte ich um Beispiele. Mir selbst fallen solche beim besten Willen nicht ein. Dies, obwohl ich als im Kindschaftsrecht besonders engagierter Rechtsanwalt tätig bin.
Ich nehme auch an, dass Ihnen solche Beispiele nicht einfallen werden, denn es liegt in der Natur einer Vermutungsregelung, dass diese im Einzelfall widerlegt werden kann. Deswegen wird es die von Ihnen befürchtete Regelungslücke nicht geben.
Es ist bedauerlich, dass Sie als Abgeordnete des Wahlkreises Wetterau und als Fraktionsmitglied der SPD die "Emanzipation der Väter" im Kindschaftsrecht zum Wohle unserer Kinder nicht unterstützen und damit mit dazu beitragen, dass sich immer mehr Männer als Väter verweigern.
Meine Stimme werden Sie am kommenden Sonntag deswegen nicht erhalten. Ich hoffe aber dennoch, dass Sie sich bezüglich dieser Problematik zukünftig etwas eingehender informieren werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Gnau
Sehr geehrter Herr Gnau,
mir ist sehr wohl bewusst, dass § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB auch für eheliche Kinder gilt. Ich habe dieses Beispiel nur gewählt, um die Komplexität der von Ihnen aufgeworfenen Fragestellung zu verdeutlichen.
Ihre Interpretation meiner Antwort kann ich mir nicht zu eigen machen. Es geht mir in der Tat nicht um die "Emanzipation" von Vätern oder Müttern - sondern um das Kinderwohl.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hauer, MdB