Frage an Niels Annen von Luise T. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Annnen,
wie wollen Sie den sozialen Wohnungsbau in Eimsbüttel fördern? Ich suche seit acht Jahren eine Wohnung eine bezahlbare Wohnung im Zentralgebiet von Eimsbüttel und es ist nahezu unmöglich eine öffentlich geförderte Wohnung zu finden. Wo wollen Sie hier im Zentralgebiet noch Wohnungen bauen? Schnelsen, Niendorf oder Eidelstedt ist mir - als jemand der morgens ab fünf Uhr in der Stadt arbeiten muss - einfach zu weit draußen.
Viele Grüße
L. T.
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Die Entwicklung der Mietpreise in Eimsbüttel, vor allem im Kerngebiet, ist eines meiner Hauptthemen im Wahlkampf und in der nächsten Legislaturperiode. Wie Sie ganz richtig schreiben, ist es schwierig, im Kerngebiet neuen Wohnraum zu schaffen, da hier die Bebauung bereits sehr dicht ist. Die Stadt Hamburg oder der Bezirk Eimsbüttel haben kaum eigene Flächen im Kerngebiet. Wenn also Wohnungen gebaut werden, sind wir auf private Investoren angewiesen, die auf ihren eigenen Flächen bauen wollen. Diese zu überzeugen, sozialen Wohnungsbau bereitzustellen, gelingt uns meistens nicht. Deswegen befinden wir uns im Gespräch mit den Wohnungsbaugenossenschaften, ob diese sich weitere Wohnungen auf ihren Flächen vorstellen können. Zwingen können wir aber auch die Wohnungsbaugenossenschaften nicht. Die Instrumente, die uns bleiben, setzen daher bei einer Begrenzung des Mietpreisanstieges an.
Eines dieser Instrumente ist die Soziale Erhaltungsverordnung. Diese soll Bewohnerinnen und Bewohner vor Verdrängung schützen. Luxussanierungen und Umwandlung in Eigentum sind ohne die Genehmigung des Bezirksamts nicht mehr möglich. Unsere SPD-Fraktion in der Bezirksversammlung Eimsbüttel hat Bezirk und Senat dabei unterstützt, die Erhaltungsverordnung zu verabschieden.
Für Eimsbüttel-Süd gibt es die Verordnung seit 2014, für Eimsbüttel-Nord, Stellingen und Hoheluft-West ist sie auf den Weg gebracht. Dafür wird im diesem Moment eine wissenschaftliche Untersuchung der Bewohnerstruktur durchgeführt. Demnächst sollen die Ergebnisse öffentlich gemacht werden, und in diesem Herbst soll die Verordnung dann erlassen werden.
Auf Bundesebene hat die SPD die Mietpreisbremse eingeführt, die wir in den nächsten vier Jahren noch verschärfen wollen. Die Mietpreisbremse, die auf Initiative der SPD-Fraktion von der Koalition umgesetzt wurde, soll dazu beitragen, das Ansteigen von Mieten zu begrenzen, damit Wohnraum bezahlbar bleibt. Deshalb regelt die Mietpreisbremse, dass die Mieten von Bestandswohnungen bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Die Länder haben festgelegt, für welche Gebiete die Mietpreisbremse gilt. Die ersten Urteile gegen Vermieter liegen vor. Allerdings hat sich gezeigt, dass die Mietpreisbremse nicht überall die Erfolge erzielt, die damit beabsichtigt waren. Deshalb sind Verschärfungen notwendig: Mieterinnen und Mieter müssen Kenntnis über die Höhe der Vormiete haben, um zu beurteilen, ob die aufgerufenen Mieten zulässig sind oder ob sie die durch die Mietpreisbremse vorgegebenen Grenzen überschreiten. Nur dann können sie gegen überhöhte Mieten vorgehen. Eine doppelte Hürde stellt die Regelung dar, dass Rückzahlungsansprüche für erhöhte Mietzinszahlungen nur für den Zeitraum ab Geltendmachung zulässig sind. Diese Forderungen hat die SPD-Bundestagsfraktion im Gesetzgebungsverfahren aufgestellt und hat auch nach Verabschiedung des Gesetzes in der Koalition mehrfach darauf gedrungen, die Mietpreisbremse an zwei Stellen nachzubessern. Leider hat sich die CDU/CSU-Fraktion gegen diese Verschärfung der Mietpreisbremse gestellt und damit Verbesserungen für Mieter verhindert.
Wir werden uns weiter für folgende Änderungen einsetzen:
• Vermieter müssen zur Offenlegung der Vormiete verpflichtet werden. Damit würde Transparenz hergestellt und die Umgehung der Mietpreisbremse könnte unterbunden werden.
• Bei zuviel geforderter Miete sollte der Rückzahlungsanspruch der Mieterinnen und Mieter ab Vertragsschluss rückwirkend für drei Jahre gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Niels Annen