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Frage von Wilfried S. •

Frage an Nicolette Kressl von Wilfried S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Betr.: Hartz IV Gesetz 28.01.2009

Als das Gesetz 2005 in Kraft trat wurden die Ersparnisse für Personen die vor 1947 geboren sind ( mit 58 Jahren) durch eine Anrechnung von 550,- pro Lebensjahr ( 58 x 550,-)geschützt.
Ein heute 58 jähriger hat nur ein geschütztes Vermögen von
58 x 150,-.
Warum wird das geschützte Vermögen nicht jährlich angepasst ?
Gerecht wäre doch, wenn auch heute einem 58 jährigen ebenfalls ein geschütztes Vermögen von 58 x 550,- zustehen würde.

Mfg. Wilfried Seiler

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Seiler,

für Ihre Frage zur so genannten Hartz IV-Gesetzgebung danke ich Ihnen. Gerne gehe ich darauf ein und möchte Ihnen darlegen, weshalb die Regelung zum Schonvermögen geändert wurde.

Die Eckpunkte gestalten sich wie folgt:

- Für Vermögen jeder Art gilt seit dem 1. August 2006 ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr für jeden volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner (mindestens 3.100 Euro und maximal jeweils 9.750 Euro). Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr (und nicht 550 Euro, wie Sie angenommen haben). Die Höchstgrenze liegt dann bei 33.800 Euro.

- Die Schongrenze für das Altersvorsorgevermögen außerhalb der Riester-Rente beträgt 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr jeweils für den Arbeitslosengeld II-Bezieher und seinen Partner, maximal jedoch für jeden 16.250 Euro. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.

Dies ergibt in der Summe ein Schonvermögen von 26.000 Euro. Die Differenz von 7.800 Euro im Vergleich zu den Leistungsempfängern, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, ergibt sich aus der Übergangsregelung, die das Gesetz bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 vorsah.

So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben darüber hinaus unangetastet. Diese Säule stark zu machen bedeutet, die Gefahr der Altersarmut zu minimieren und den Menschen ein würdiges Leben im Alter zu ermöglichen, für das sie selber vorgesorgt haben.

Würde der altersabhängige Freibetrag für die Altersvorsorge erhöht, so würden künftig auch diejenigen, die heute deshalb keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, weil sie den Freibetrag von 250 Euro pro Lebensjahr übersteigen, zu Hilfeempfängern. Die Zahl der Hilfebedürftigen würde daher gerade dann zunehmen, wenn auch Personen, die heute aufgrund zu hohen Vermögens keine Leistungen erhalten, künftig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen könnten.

Ausgangspunkt ist, dass Leistungen aus dem steuerfinanzierten Fürsorgesystem nur Personen erhalten, die den Lebensunterhalt weder aus ihrem Einkommen noch aus ihrem Vermögen decken können. Danach müssten Personen ohne Einkommen grundsätzlich vorrangig jeden Vermögensgegenstand zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen. Davon hat der Gesetzgeber Ausnahmen für einen altersabhängigen Vermögensgrundfreibetrag, einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen, für Hausrat, selbstgenutzte Hausgrundstücke und andere Vermögensgegenstände vorgesehen.

Darüber hinaus sind alle unverwertbaren Vermögensgegenstände, die der Altersvorsorge dienen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise die Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge oder die Rürup-Rente.

Weiterhin ist die staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten Altersvorsorgebeiträge nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht anderweitig verwendet.

Schließlich möchte ich auf Folgendes hinweisen: Ca. zwei Drittel der deutschen Bevölkerung ab 17 Jahre verfügen über kein oder nur sehr geringes Vermögen; 50 Prozent verfügen über ein Vermögen unterhalb von 15 000 Euro. Angesichts dieser Zahlen und der Tatsache, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende von den Steuerleistungen aller Bürger getragen wird, kann es nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein, Zahlungen an Haushalte zu finanzieren, deren Vermögen größer sind als die Vermögen eines großen Teils derjenigen, die mit ihren Steuern zur Finanzierung des Systems beitragen.

Unser Ziel ist es, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen anstatt sie aufgrund von Gesetzesklauseln zu Hilfebedürftigen zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Mittelbadische SPD-Bundestagsabgeordnete
Nicolette Kressl