Frage an Nicole Razavi von Achim O. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Binder,
Wie stehen sie zur sogenannten "2m-Regel" im Landeswaldgesetz? Diese Regelung verbietet das Befahren von Wegen im Wald unter einer Breite von 2m mit Fahrrädern.
1. Wie werden die 2m definiert?
Bei einem befahrbaren Forstweg ist die Wegbreite recht einfach messbar. Bei allen anderen Wegen wird es schwerer. Gilt hier der freigeräumte Bereich oder z.B. nur die Breite des festgetretenen Weges?
2. An welcher Stelle des Weges wird gemessen?
Die Wegbreiten, besonders entlang des Albtraufs, ändern sich teilweise innerhalb von wenigen Metern rapide. Wie soll sich ein Radfahrer nun verhalten wenn sich der Weg von mehr als 2m Breite ändert?
3. Ist es hinnehmbar das durch dieses Gesetz, das seit vielen Jahren nicht mehr überprüft wurde, das Mountainbikefahren in Baden-Württemberg faktisch verboten wird?
Das eigentliche Mountainbiken benötigt nun einmal unbefestigte Wege, die in unserer Region fast immer schmaler als zwei Meter sind.
4. Oft wird als Argument angeführt das Wanderer sich durch Mountainbiker gestört fühlen. Hier ist zum einen die Frage warum die Wanderer gegenüber den Mountainbikern bevorzugt behandelt werden, zum Anderen belegt eine Umfrage das sich nur 7% der Wanderer duch Mountainbiker gestört fühlen. Ist es wirklich hinnehmbar das durch das subjektive Empfinden weniger ganze Bevölkerungsgruppen aus dem Wald ausgeschlossen werden?( http://www.schwarzwald-tourismus.info/content/download/37289/1159025/version/1/file/Schraml+Bikestudie+17+Juni+2013.pdf )
5. Andere Bundesländer haben in der Zwischenzeit die Mountainbiker als Touristengruppe für sich erkannt und versuchen das Angebot für sie auszubauen.
Wie es besser geht beweist gerade das Land Hessen, das in seinem neuen Landeswaldgesetz klar den Mountainbikern die gleichen Rechte einräumt wie anderen Waldbesuchern auch.
Wie stehen sie zu dieser Regelung im Waldgesetz?
Und wäre es nicht an der Zeit das Gesetz an die aktuelle Waldnutzung anzupassen?