Sollte das NetzDG nicht nachgeschärft werden?
Sehr geehrter Herr MdB Zippelius,
Ich habe die Rechtstreue der Union stets hoch geschätzt. Noch immer sind die Kommentarspalten nahezu aller Onlinemedien ein Sammelbecken für Straftaten wie regelmäßige Verstöße gegen §130 StGB. Nahezu straffrei können verleumderische Behauptungen gegen einzelne Gesellschaftsgruppen, sowie unbewiesene Behauptungen mit dem offensichtlichen Ziel der Störung des öffentlichen Friedens nahezu straffrei verbreitet werden. Löschungsaufforderungen werden in der Praxis viel zu spät umgesetzt, nämlich lange nach Entfaltung ihrer erwünschten Wirkung. Gerade in den kommenden wirtschaftlich schwierigeren Zeiten erscheint mir dies sehr risikoreich und demokratiegefährdend.
In wie weit wird sich die Union zukünftig im Bundestag für eine Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum engagieren?
Mit freundlichen Grüßen
Michael H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal Abgeordnetenwatch.
Ihr Anliegen kann ich sehr gut nachvollziehen. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft und diesbezüglich sollte über Reformen gesprochen werden.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat genau zu dieser Thematik, insbesondere im Hinblick auf eine geplante europäische Regelung eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Unter anderem wird gefragt: "Plant die Bundesregierung im Zuge der von den regierungstragenden Parteien im Koalitionsvertrag auf Seite 17 angekündigten grundlegenden Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz aufzuheben, abzuschwächen oder zu verschärfen? Soll durch die Überarbeitung aus Sicht der Bundesregierung der Anwendungsbereich des NetzDG ausgeweitet oder eingeschränkt werden? Für wann plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des NetzDG?"
Die Antwort der Bundesregierung, mit Verweis auf den geplanten europäischen Digital Services Act (DSA), der aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung weitgehend an die Stelle des NetzDG treten wird, liegt seit Juni diesen Jahres vor: "Der DSA verfolgt teilweise eine andere Regelungstechnik als das NetzDG. Für die Meldung von illegalen Inhalten sieht der DSA beispielsweise vor, dass die Diensteanbieter – ähnlich wie gemäß NetzDG – ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Meldeverfahren einrichten müssen, das eine Übermittlung von Meldungen über illegale Inhalte ausschließlich auf elektronischem Weg erlaubt. Die Definition, wann ein Inhalt illegal ist, überlässt der DSA dem nationalen Recht bzw. dem sonstigen EU-Recht. Im Gegensatz zum NetzDG regelt der DSA keine Löschfristen, sondern verweist in einem Erwägungsgrund auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet und nennt einen Richtwert von 24 Stunden für die Löschung illegaler Inhalte.
Die Meldepflicht der Diensteanbieter an Strafverfolgungsbehörden wird im DSA beim Verdacht auf Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellen, ausgelöst und erfasst weniger Straftaten als das NetzDG. Im Hinblick auf die Risikobewertung und die Risikominderung führt der DSA für sehr große Online-Plattformen gegenüber dem NetzDG zusätzliche Pflichten ein."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.