Frage an Monika Schaal von Lutz R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wie Sie richtig erklären, ist ein Fahrrad ein gleichberechtigtes Fahrzeug und gehört auf die Fahrbahn - außer wenn per VZ 237, 240 oder 241 eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet wurde.
Ihre Begründung, weshalb diese Benutzungspflicht zum Beispiel in der Friedrich-Ebert-Straße und der Kollaustraße nicht aufgehoben werden kann, teile ich allerdings nicht. Sie hätte auch rechtlich keine Relevanz, denn wie würden Sie z.B. den Unterschied zwischen der Kollaustraße und der Hoheluftchaussee erklären, in der demnächst die Benutzungspflicht komplett aufgehoben wird? Eine hohes Verkehrsaufkommen reicht als Grund nicht aus, dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn zu verweigern. Vorher sind zudem andere Maßnahmen, die die Sicherheit erhöhen, zu prüfen, z.B. Tempo 30, was nebenbei dem Lärmschutz und der Flüssigkeit des Verkehrs zugute käme.
Sie sagen selbst, dass der Radverkehr auf der Fahrbahn flüssiger und, im Sichtfeld der Autofahrer, sicherer fährt. Warum sollte dies für die Kollaustraße nicht gelten? Und weshalb sollten sich dort durch Radfahrende auf der Fahrbahn die Unfallzahlen erhöhen? Die Benutzungspflicht hat nichts mit der Qualität der Radwege zu tun. Es muss nachgewiesen werden, dass Radwege einen tatsächlichen Sicherheitsgewinn erbringen.
Bauliche Maßnahmen sind nicht erforderlich, um Radfahrende auf der Fahrbahn fahren zu lassen. Lediglich die blauen Schilder müssen abgebaut werden. Das BVerwG hat nicht vorgegeben, dass Radfahrende auf Rad- oder Schutzstreifen gehören, sondern auf die Fahrbahn.
Deshalb möchte ich meine Frage neu formulieren: Was konkret tut die SPD (die Innenbehörde), damit das Radfahren auf der Fahrbahn gemäß des BVerwG-Urteils überall in Hamburg der Normalfall ist? Welche bürokratischen Hindernisse gibt es noch, bevor endlich - auch an den Hauptstraßen - die blauen Schilder abgebaut werden?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Lutz Räbsch
Sehr geehrter Herr Räbsch,
vielen Dank für Ihre Nachfragen. Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts für Hamburg nicht neu seien. In Hamburg werde bereits seit 2005 so verfahren wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben.
Hamburgs Rechtsauffassung zur Radwegebenutzungspflicht finden Sie hier: http://www.hamburg.de/contentblob/2828324/data/benutzungspflicht-hamburger-position.pdf
Hier heißt es u.a.:
„Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit auch die Hamburger Rechtsauffassung bestätigt hat, die seit langem die polizeiliche Rechtspraxis bei der systematischen hamburgweiten Überprüfung bestehender Radwegebenutzungspflichten bestimmt.
Auf dieser Grundlage haben die Straßenverkehrsbehörden bei der Polizei seit dem Jahr 2005 in mehr als 130 Straßen in Hamburg die Benutzungspflichten für Radwege aufgehoben.
Dort dürfen die Radfahrer auch auf der Fahrbahn für den allgemeinen Verkehr fahren und müssen nicht den Sonderweg für Radfahrer benutzen.
Solange die entsprechenden Zeichen im Einzelfall aber noch nicht abgebaut und entfernt sind, gelten sie weiterhin und sind zu beachten. Autofahrer müssen dann nicht mit Radfahrern auf der Fahrbahn rechnen. Es trifft auch nicht zu, dass Radfahrer generell frei wählen dürfen, auf der Straße oder auf dem Radweg zu fahren. Daran hat das Urteil nichts geändert. Diese Wahl besteht nur dann, wenn ein Radweg nicht der durch die blauen Schilder/Zeichen angeordneten Benutzungspflicht unterliegt. Richtig ist aber, dass diese Zeichen nur unter besonderen Voraussetzungen und damit nur ausnahmsweise angeordnet und aufgestellt werden dürfen, z.B. bei einem hohen Verkehrsaufkommen oder bei einem hohen Schwerlastanteil.
Diese schon bisher auch von der Freien und Hansestadt Hamburg vertretene Rechtauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Voraussetzung ist u.a. weiterhin, dass ein Radweg breit genug ist (1,5 m lichte Breite). Dagegen befasst sich das Urteil nicht mit der Frage, ob bauliche Radwege oder markierte Radverkehrsanlagen besser sind. Diese Beurteilung kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen.“
Die Aktivitäten der Innenbehörde bei diesem Thema sind darüber hinaus in die Hamburger Radverkehrsstrategie eingebettet und dort als Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs beschrieben. Über den Link http://www.hamburg.de/radverkehr (Rubrik Fahrradforum) finden Sie Informationen über die Strategie und die Umsetzung in dem Fortschrittsbericht 2010 und ab dem 23.4.2013 auch in dem Fortschrittsbericht 2013.
Aus der Innenbehörde habe ich erfahren, dass inzwischen eine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, die Veranlassung geben könnte, die von der Polizei hier bisher vorgegebene strikte Linie bei der Aufhebung von Radwegebenutzungspflichten zu modifizieren.
Insofern hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht uneingeschränkt fahrradfreundlich weiterentwickelt.
Bei Rückfragen können Sie gerne Kontakt zu mir und meinem Büro aufnehmen: 550 046 40.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Schaal