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Frage von Lutz R. •

Frage an Monika Schaal von Lutz R. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Dr. Schaal,

auch im vergangenen Winter gab es auf fast allen Hamburger Radwegen, insbesondere auf Hauptstraßen, keinen Winterdienst. RadfahrerInnen müssen in diesem Fall auf der Fahrbahn fahren und die "aus Sicherheitsgründen" angeordnete Radwegebenutzungspflicht wird unwirksam. Man fragt sich deshalb, warum das Radfahren auf der Fahrbahn im Winter keine außergewöhnlich hohe Gefahr darstellt (denn es wird auf die Benutzbarkeit der "sicheren" Radwege verzichtet), während dies in den Schneefreien Monaten der Fall sein soll.

Es geht mir dabei weniger um den mangelhaften Winterdienst, als um die allem Anschein nach rechtswidrigen Anordnungen von Radwegebenutzungspflichten. Offensichtlich wurden diese in Hamburg pauschal und ohne Nachweis, dass durch die Radwegebenutzung die Verkehrssicherheit tatsächlich erhöht wird, angeordnet. Ein solcher Nachweis ist aber für eine solche Anordnung zwingend erforderlich!

Obwohl der Radverkehr grundsätzlich auf die Fahrbahn gehört, weil er dort erwiesenermaßen(!) sicherer fährt, als auf Radwegen (vgl. § 2 StVO, BVerwG Az. 3 C 42.09, Forschungsbericht BASt 262), bleiben diese, meiner Ansicht nach rechtswidrigen, Anordnungen in Hamburg weiterhin bestehen. Woran liegt das?

Die Unfallgefahr für Radfahrer auf Radwegen ist bis zu 12 mal größer, als auf der Fahrbahn (Quelle: ADFC Forschungsdienst Fahrrad Nr. 173)! Es gehört zu den Pflichten der Straßenverkehrsbehörden, diese Tatsache zu berücksichtigen und für maximal mögliche Verkehrssicherheit zu sorgen. Das bedeutet, sofern keine gegenteiligen Fakten vorliegen, verstößt der behördlich angeordnete Zwang, Radwege zu benutzen, gegen geltendes Recht!

Für die regierende SPD (Innensenator Neumann) wäre es ein Leichtes, der Verkehrsdirektion den Auftrag zu einer eingehenden Prüfung der Hamburger Radwegebenutzungspflichten zu erteilen. Können Sie mir sagen, warum in dieser Richtung nichts geschieht?

Vielen Dank und freundliche Grüße,

Lutz Räbsch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Räbsch,

vielen Dank für Ihre Frage.

Es ist richtig, dass noch nicht allen Verkehrsteilnehmern die 1997/98 geänderte Straßenverkehrsordnung (StVO) geläufig ist. § 2 Abs. 4 StVO besagt: "Eine Benutzungspflicht der Radwege besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“

Der Radfahrer hat das Recht, selber zu entscheiden, ob er auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn fahren will. Eine Radwegebenutzungspflicht muss angeordnet sein und lässt sich im Einzelfall nur mit der Unfalllage begründen. Auf ganz vielen Radwegen in Hamburg gibt es keine Radwegebenutzungspflicht mehr.

Das Fahrrad ist auf der Fahrbahn als gleichberechtigtes Fahrzeug zu sehen. Die Sicherheit des Radfahrers auf der Fahrbahn geht hier vor der "Leichtigkeit des Verkehrs" und die bessere Sichtbarkeit des Radfahrers auf der Fahrbahn führt auch zu mehr Sicherheit.

In meinem Wahlkreis - Lokstedt, Niendorf, Schnelsen - , gibt es nur noch ganz wenige Straßen, in denen die Radwegebenutzungspflicht nicht aufgehoben worden ist, da entweder die erforderlichen technischen bzw. baulichen Voraussetzungen fehlen, oder wie im Falle der Friedrich-Ebert-Straße und Kollaustraße eine Aufhebung aufgrund des Verkehrsaufkommens nicht erfolgen kann.

Zur Sicherheit der Radfahrer sollen vermehrt Radfahr- und Schutzstreifen auf der Fahrbahn markiert werden. Dafür müssen allerdings immer ausreichende Gehweg- bzw. Fahrbahnbreite gegeben sein und es bedarf vielfach zusätzlicher baulicher Maßnahmen.

Viele Grüße

Monika Schaal