Frage an Monika Schaal von Martin G. bezüglich Finanzen
Guten Tag Frau Dr. Schaal
Ich wende mich heute mit einer aktuellen Frage an Sie. Es geht mir um die aktuelle Debatte zu den Ruhegeldern der Senatoren.
Hier wird darüber diskutiert zu welchem Zeitpunkt der Senator in den Ruhestand geht und zu welchen Bezügen. Ich frage mich, bzw. Sie, warum während dieser Tätigkeit nicht einfach Rentenbeiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer in das Rentensystem eingezahlt werden so wie bei den meisten Bürgern auch. Wäre dies nicht das einfachste? Mit Sicherheit ist der Status eines Senators doch in den eines leitenden Mitarbeiters zu verändern.
Freue mich auf ihre Antwort
Gruß
Martin Georgi
Sehr geehrter Herr Georgi,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Hamburgische Bürgerschaft hat auf Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, FDP und Linken eine Änderung des Senatsgesetzes beschlossen und damit Korrekturen an der Altersversorgung für Senatsmitglieder vorgenommen.
Hintergrund war die Auffassung der Fraktionen, dass angesichts der bundesweiten Veränderungen der Alterssicherungssysteme auch die politische Leitungsebene dieser Stadt - die Mitglieder des Senats - hierzu einen Beitrag leisten müssen.
So wird das so genannte Renteneintrittsalter für ehemalige Senatsmitglieder geändert. Ein Ruhegehaltsanspruch ab 55 ist in Zeiten von Rente mit 67 und einer Lebensarbeitszeitverlängerung auch im öffentlichen Dienst nicht mehr vermittelbar. Hier wurde einvernehmlich vorgeschlagen, dass Hamburg dem Bund folgt und zukünftig die für Beamte jeweils geltende Regelaltersgrenze als Maßstab für den vollen Ruhegehaltsanspruch heranzieht.
Das Amt des Senators oder der Senatorin ist nicht mit einer normalen Berufstätigkeit zu vergleichen.
Die Stellung der SenatorInnen wird durch die Verfassung der Hansestadt Hamburg geregelt: So dürfen Mitglieder des Senats kein Bürgerschaftsmandat ausüben. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist es den Senatoren verboten einer weiteren Berufstätigkeit nachzugehen.
Entscheidend für die Versorgung der Senatsmitglieder sind die Besonderheiten, die das Amt mit sich bringt. Die Senatoren sind keine Beamten, sondern bekleiden ein politisches leitendes Amt. Dies in Form eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 SenatsG).
Dieser Status ist aufgrund der Funktion auch so gewollt. Das Amt ist grundlegend verschieden zu dem eines Beamten. So üben die Senatsmitglieder ihr Amt nur auf Zeit aus und können jederzeit fristlos entlassen werden. Davor oder danach können sie anderen Berufen nachgehen, die wiederum eine andere Versorgung begründen.
Dass es sich bei dem Senatorenamt um ein spezielles Amtsverhältnis handelt, haben auch die Experten im Verfassungsausschuss betont, im Rahmen der Anhörung zum SenatsG.
Diese Unterlagen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Das Senatsgesetz, mit dem die rechtliche Stellung der Senatsmitglieder beschrieben wird (§ 8-11) und das die Bezüge der Senatsmitglieder regelt ( § 12-18) finden Sie hier: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-SenGHA1971rahmen&st=lr
Das Senatsgesetz, insbesondere bei den Anrechnungsvorschriften, ist ein rechtlich und technisch schwer verständliches Gesetz. Es stellen sich eine Fülle von schwierigen Rechtsfragen, die sich nicht einfach lösen lassen. Auch gibt es weder auf Bundes- noch auf Landesebene ein Regelungsmodell, welches sich ohne Weiteres auf Hamburg übertragen ließe. Hier soll die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgt werden.
Das Personalamt soll zeitnah Anwendungshinweise erarbeiten, die helfen sollen, die Handhabbarkeit des Senatoren-Gesetzes zu verbessern.
Bei Nachfragen nehmen Sie gerne Kontakt zu meinem Büro auf (Tel.: 550 046 40)
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Monika Schaal