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Frage von Regine B. •

Frage an Monika Knoche von Regine B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Knoche,

als Mitglied des Deutschen Bundestags werden Sie darüber entscheiden, in welcher Weise Patientenverfügungen gesetzlich geregelt werden. Die Frage, ob die Reichweite von Patientenverfügungen eingeschränkt werden soll, ist dabei von entscheidender Bedeutung.
Als potentiell betroffene Patientin möchte ich für den Fall schwerer Hirnschädigung (z.B. nach einem Schlaganfall bzw. einer Blutung im Gehirn) wirksam Vorsorge treffen können und die Entscheidung über mein Leben und Sterben nicht den Ärzten oder meinem rechtlichen Vertreter überlassen.
Würden Patientenverfügungen nur bei unumkehrbar zum Tode führendem Grundleiden wirksam sein, müßten Ärzte auch gegen den Willen des Patienten Operationen vornehmen, solange es dafür eine medizinische Indikation gibt. Auch bei einer Demenz müßte nach einem Herzstillstand in jedem Fall eine Wiederbelebung durchgeführt werden. Die Risiken der medizinischen Behandlung würden auch dem Patienten, der diese Behandlung im Voraus abgelehnt hat, aufgebürdet.
Sollte der Beginn eines unumkehrbaren Sterbeprozesses Voraussetzung für die Wirksamkeit von Patientenverfügungen werden, wäre auch bei einer langsam zum Tode führenden Krankheit nur für die allerletzte Lebensphase eine wirksame Vorausverfügung möglich.
Der Deutsche Juristentag 2006 hat sich gegen die Einschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen ausgesprochen.
Halten Sie die Einschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen für sinnvoll?

Mit freundlichem Gruß
Regine Bernstein-Bothe

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Sehr geehrte Frau Bernstein-Bothe,

wir alle wünschen uns ein Lebensende, das von Humanität und Menschenwürde geprägt ist. Eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung, die verbindlich ist, keine Reichweitenbegrenzung enthält, aber gleichzeitig nicht zu einem Automatismus des „Geräteabschaltens“ am Lebensende führt, halte ich deshalb für sinnvoll.

Gemeinsam mit Frau Däubler-Gmelin, Herrn Dr. Faust und Herrn Zöller habe ich deshalb den so genannten Zöller-Gesetzesentwurf mitinitiiert, der sich gegen eine Einschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen ausspricht. Ich persönlich kann nicht erkennen, warum der Wille des Patienten/ der Patientin für den Arzt/die Ärztin gelten soll, wenn der Patient/die Patientin bei Bewusstsein ist oder wenn er/sie sich ohne Bewusstsein in unmittelbarer Todesnähe befindet, aber nicht in dem Zeitraum dazwischen - wenn er/sie also ohne Bewusstsein ist, aber noch nicht in Todesnähe. Dies ist eine Ungleichbehandlung, die ich nicht mittragen möchte. Deshalb lehne ich den Bosbach-Entwurf ab.

Gleichzeitig wende ich mich aber strikt gegen jeden möglichen Automatismus. Die Situation am Lebensende ist individuell so unterschiedlich, dass keine Patientenverfügung diese im Detail abdecken kann. Deshalb müssen Arzt/Ärztin und Betreuer/Betreuerin gemeinsam in einem dialogischen Prozess feststellen, ob die medizinisch angezeigte Therapie mit dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen des Verfügenden übereinstimmt oder nicht. Dieser dialogische Prozess wurde von allen Gutachtern in der Anhörung zu Patientenverfügungen im Bundestag als essentiell bezeichnet – und er ist Teil des Zöller-Entwurfes.

Ich persönlich setze mich darüber hinaus für das Recht auf eine ärztliche Beratung vor Abfassen einer Patientenverfassung ein, die von den Krankenkassen finanziert wird. Ich halte dies bei einem so komplizierten Thema für sinnvoll.

Mit besten Grüßen

Monika Knoche