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Frage von Norbert M. •

Frage an Michaela Noll von Norbert M. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Noll,

ich würde gerne Ihre Meinung zum Thema Elternunterhalt hören. Als akut Betroffener, der "in guten Zeiten" über Jahre seine Eltern umfassend unterstützt hat und dies jetzt nicht mehr leisten kann, bin ich entsetzt über die Vorgehensweise der Sozialämter. Nach meinem Rechtsempfinden verstoßen gleich mehrere Tatbestände - zum Beispiel das Einholen von Auskünften über das Einkommen des Ehegatten - gegen gesetzliche Bestimmungen.

Ich habe das Gefühl, mich zwar nicht im rechtsfreien Raum, aber doch zumindest auf sehr unsicherem Gelände zu bewegen, in dem der Bürger durch Einschüchterung zur Zahlung gedrängt werden soll.

Die Politik scheint dieses Problem zu verdrängen. Das führt bei mir inzwischen zu einem sehr hohen Grad an Politikverdrossenheit.

Gibt es konkrete Pläne, diesen für alle Beteiligten unbefriedigenden Zustand zu beenden und für Rechtssicherheit zu sorgen?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Norbert Meiß

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meiß,

vielen Dank für Ihre Mail vom 23. Juni 2007.

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich nach geltender Rechtslage aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dies gilt - entgegen einer falschen, aber durchaus verbreiteten Meinung - nicht nur für die Eltern. Es sind eben nicht nur die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet, sondern auch umgekehrt das Kind den Eltern gegenüber. Selbstverständlich gibt es innerhalb dieser verwandtschaftlichen Unterhaltsverpflichtung auch Einschränkungen, so z. B. durch die Rangfolge der Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten, wie auch durch die Regressschranken im Sozialhilferecht. Voraussetzung einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern ist deren Bedürftigkeit, d. h., dass diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern setzt beim Kind auch die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung voraus, wobei die Grenze der Zahlungsverpflichtung beim sog. Selbstbehalt liegt, dessen Höhe nach der "Düsseldorfer Tabelle" bestimmt wird. Hierbei ist jedoch u. a. auch das sog. Schonvermögen, also Vermögen das der Bildung von Rücklagen dient, nach den sozialhilferechtlichen Regelungen zu berücksichtigen und wird nicht zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches herangezogen. Die geltenden Regelungen haben sich bewährt und stellen einen gerechten Ausgleich dar. Die zuständigen Behörden haben die Aufgabe, eventuell Zahlungsverpflichtete zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen heranzuziehen. Die Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt innerhalb der Verwandtschaft stellt eine der ältesten sozialen Ausprägungen der Menschheitsgeschichte dar und sind ein Gebot der Fairness und der mitmenschlichen Verantwortung.

Auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hat auch der Güterstand einer Ehe des Verpflichteten Einfluß. So ist in § 1604 BGB geregelt, dass im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft die Unterhaltspflicht sich so bestimmt, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehören würde. Dies wird einer der Gründe sein, warum auch über das Einkommen des Ehegatten Einkünfte eingeholt worden sind.

Leider kann ich zu Ihrem Fall keine konkreteren Aussagen machen, da Ihre Angaben dafür nicht ausreichend genug sind. Ich hoffe aber, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michaela Noll, MdB