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Michaela Noll
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Frage von Dirk H. •

Frage an Michaela Noll von Dirk H. bezüglich Familie

Seehr geehrte Frau Noll!

bei mir geht es um unterhaltrecht. meine Situation ist folgendermaßen ich habe mit meiner Ex Frau zusammen 2 Kinder die nach unserer Trennung 2002 beide bei mir lebten. seit letztem Jahr mach den Schulferien lebt der größere bei seiner Mutter die mit ihrem neuen Ehemann von Hartz4 lebt ich bin jetzt aufgefordert worden 309 € Unterhalt für meinen Sohn zu leisten. die Unterhaltspflicht kann ich noch nachvollziehen aber nicht, das der unterhalt den ich zahlen soll in die bedarfsgemeinschaft einfließt, und mein Sohn quasi meine Exfrau von dem Unterhalt mit Ernähren muss. Außerdem das gar nicht mitgerechnet wird das ich auch ein Unterhaltspflichtiges Kind bei mir Habe das Keinen Unterhalt Bekommt da meine Ex Frau von Hartz4 lebt. Unterhaltsvorschuß habe ich die volle Zeit Schon für beide Kinder Bekommen da meine Ex ja nicht Zahlen Konnte. ich besitze ein Eigenheim das ich schon während unserer Ehe Gekauft habe und mit1100€ monatlich Abzahlen muss. wenn ich jetzt von meinen durchschnittlich 1900€ 309€ Unterhalt zahlen muss weiß ich nicht mehr wie es Weitergehen soll, denn dieses Haus habe ich ja nicht nur aus spaß an der Freude Gekauft, den es sollte ja auch später für meine Kinder sein.
aber wenn ich das so bezahlen soll dann brauche ich auch nicht mehr in drei Schichten Arbeiten zu Gehen dann kann ich auch sagen Hartz4 und Spaß dabei so wie meine Ex und ihr neuer Ehemann. die wenn man es realistisch sieht. sowieso mehr Geld im Monat zur Verfügung Haben Wie ich.

mit Freundlichen grüßen

Dirk Helmer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Helmer,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Dieser kann ich entnehmen, dass Sie offensichtlich Unmut über die konkrete Ausgestaltung Ihrer Unterhaltspflicht empfinden.

Unterhaltspflicht ist eine Auswirkung nachehelicher Solidarität. Diese sollte vor allem im Interesse der betroffenen Kinder fortbestehen. Deren Besserstellung stand daher auch im Zentrum der Unterhaltsrechtsreform 2007. Die ursprünglich gemeinsam übernommene familiäre Verantwortung kann nicht von heute auf morgen abgegeben werden. Auch in der Konkurrenz zweier aufeinander folgender Familien muss ein gerechter Ausgleich erfolgen.

Hinzu kommen in Ihrem Fall, so vermute ich, die neuen Unterhaltssätze, beruhend auf der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle. Diese bietet die bundesweit einheitliche Richtschnur für die Berechnung des Kindesunterhalts. Die dort genannten Sätze werden allerdings nicht von der Politik festgesetzt, sondern das Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt und aktualisiert die Tabelle aufgrund langjähriger Tradition in regelmäßigen Abständen.

Dass sich die Unterhaltspflicht im Einzelfall schwierig gestalten kann und von dem Unterhaltsleistenden manchmal als ungerecht empfunden wird, ist bedauerlich. Allerdings können gesetzliche Regelungen keine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung eines jeden Lebenssachverhalts leisten. Hier muss dann eine Prüfung im Einzelfall erfolgen.

Eine solche Prüfung kann ich als Abgeordnete jedoch nicht vornehmen. Zum einen würde dies die vorhandenen Kapazitäten bei Weitem übersteigen, zum andern wäre eine solche Hilfe bereits Rechtsberatung und die ist mir gesetzlich untersagt.

Sollten Sie erhebliche Zweifel an der korrekten Berechnung Ihrer Unterhaltsleistung haben, kann ich Ihnen daher nur raten, kompetente Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Michaela Noll