Frage an Michaela Noll von Norman F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Noll,
bei dem Zugangserschwernisgesetz sind mir einige Fragen aufgekommen die bis heute nie beantwortet wurden. Damit die Fragen eventuell besser verstanden werden können führe ich ein einfaches Beispiel an.
Nehmen wir an ein Familienvater hostet bei einem kleinen Provider eine Internetpräsenz wo er die letzten Urlaubsbilder seiner Familie onlinestellt, der Provider hat natürlich auf dem Server nicht nur die Seite unseres Familienvaters sondern die von verschiedenen Firmen usw. Jetzt hat aber einer der auf dem selben Server liegt, verbotenes Material und der Server wird durchs BKA mit Hilfe der IP-Adresse gesperrt. Jetzt gibt unser Familienfeier in der Firma bekannt, schaut euch mal die super Urlaubsbilder an und die Kollegen versuchen die Seite zu öffnen. Jetzt kommen diese auf das Stoppschild und unser Familienvater wird dadurch in einem falsches Licht dargestellt. Natürlich versteht der Arbeitgeber nicht, das die Seite seinem Mitarbeiters fälschlicher Weise gesperrt wurde und der Arbeitgeber entlässt den Mitarbeiter. So zieht sich dann für unsren Familienvater die Spirale immer weiter nach unten.
Durch dieses Beispiel stellen sich für mich die Fragen, warum man bei der Verabschiedung sich darüber keine Gedanken gemacht hat, obwohl man sich hat einschlägig von Spezialisten beraten lassen. Weiter, wie sind die Mechanismen um seine Seite wieder entsperren zu lassen und wie schnell und unter welchen Kriterien man dies tun kann. Weiter hätte ich die Frage wie der Staat den Bürger vor einem fälschlichen Generalverdacht schützen will und wer für den event. entstehenden Schaden aufkommt.
Daher die Frage wie Sie als Familienpolitikerin dazu stehen, unbescholtene Bürger unter einem eventuellen Generalverdacht zu stellen.
MfG
N.F.
Sehr geehrter Herr Franz,
die Diskussion um das Zugangserschwerungsgesetz ist intensiv geführt worden. Ich selber habe vielfach und umfassend zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen.
Die von Ihnen geäußerte Sorge, Internetnutzer könnten ungerechtfertigter Weise in den Verdacht geraten, Kinderpornographie zu konsumieren, war einer der Schwerpunkte der Diskussion.
Ursprünglichen hatte das Bundesjustizministerium vorgesehen, dass die beim Stoppserver anfallenden Daten ohne konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person zur Strafverfolgung genutzt werden dürften. Dies hätte jedoch genau dazu geführt, dass jeder, der - auch zufällig und unabsichtlich - auf eine Seite mit kinderpornographischem Inhalt gelangt, unter Generalverdacht gestellt worden wäre. Deswegen haben wir uns gegen dieses Vorhaben ausgesprochen. Verkehrs- und Nutzerdaten, die beim Stoppserver anfallen, werden bei den Providern nicht gespeichert und dürfen nun nicht mehr für die Strafverfolgung genutzt werden.
Davon abgesehen ist leider niemand von uns davor sicher, unschuldig unter Verdacht zu geraten. Daher bin ich froh darüber, dass wir ein Rechtssystem haben, das die entsprechenden Wege bereithält, um sich gegen falsche Vorwürfe zur Wehr zu setzen.
In dem Fall, dass Streitigkeit über die Aufnahme eines Telemedienangebotes in eine Sperrliste besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eine Haftung der Dienstanbieter besteht nur bei schuldhaftem Verhalten. Das Sperrlistenverfahren für Seiten mit kinderpornographischen Inhalten und die dafür erforderliche Infrastruktur dürfen nicht zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den Dienstanbietern oder sonstigen Dritten genutzt werden. Zudem hat das BKA seinerseits in der vertraglichen Verbindung mit den Internetservice-Providern weitgehende Haftungspositionen akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Noll, MdB