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Frage von Bernhard B. •

Frage an Michaela Noll von Bernhard B. bezüglich Innere Sicherheit

Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Sehr geehrte Frau Noll,

dem Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes" vom 14.01.2009 zufolge soll jeder Anbieter von Internetdiensten wie Google, Amazon oder StudiVZ usw. künftig das Recht erhalten, mein Surfverhalten aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollen angeblich dem "Erkennen" von "Störungen" dienen. Damit müsste ich die Speicherung jeder Eingabe und jedes Mausklicks beim Lesen, Schreiben und Diskutieren im Internet befürchten. Die Surfprotokolle dürften an Polizei, Bundeskriminalamt, Geheimdienste sowie an die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden. Eine richterliche Anordnung ist nicht vorgeschrieben, eine Beschränkung auf schwere Straftaten nicht vorgesehen.

Im vergangenen Jahr sind zahlreiche Datenskandale aufgetreten: Plötzlich war weltweit nachzulesen, wer delikate Partneranzeigen unter Chiffre aufgegeben hatte, wer ein Erotikangebot von Beate Uhse genutzt hatte oder welche Kinder ein Forum des ZDF-Kinderkanals nutzten. Das zeigt: Nur nicht erfasste Informationen sind sichere Informationen. Es gefährdet meine Sicherheit, wenn jetzt neue Datenberge geschaffen und damit privateste Daten über meine Internetnutzung Missbrauchsrisiken ausgesetzt werden sollen. Bitte verhindern Sie dieses Vorhaben!

Bitte teilen Sie mir mit, was Ihre Meinung dazu ist und was Sie unternehmen wollen, damit ich das Internet weiterhin ohne verdachtslose Aufzeichnung nutzen kann.

Mit freundlichem Gruß,

Bernhard Becker

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Becker,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen.

Ihre Sorgen bezüglich der Aufzeichnung von persönlichen Internetprotokollen kann ich nachvollziehen, versichere Ihnen aber, dass das "Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes" keinerlei Möglichkeiten vorsieht, Surfverhalten von Besuchern verschiedener Internetdiensten (z.B. Google, Amazon oder StudiVZ) aufzuzeichnen. Trotzdem behaupteten einige Internetseiten, dass durch das neue Gesetz persönliche Surfverhalten ohne Anlass aufgezeichnet werden könnten. Diese Meldung beruht auf einer nicht zu treffenden Interpretation des Gesetzesvorschlags.

Die Änderung des Telemediengesetzes ist Teil des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, der vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossen wurde. Durch die Neuregelung im Telemediengesetz wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelungen im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtunklarheit beseitigt.

Damit digitalisierte Informationen von Bürgerinnen und Bürgern in öffentlichen Verwaltungen in Deutschland sicher und geschützt sind, übernimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Aufgaben als IT-Sicherheitsdienstleister.

Seit 1990 ist das Gesetz zur Errichtung eines Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Wesentlichen unverändert und musste daher an das informationstechnische Zeitalter angepasst werden. Besonders die technischen Neuentwicklungen im Bereich der Telekommunikation und die Verbreitung von immer schnelleren Internetverbindungen haben sich in den letzten Jahren stark gewandelt.

Doch leider gibt es bei den neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schattenseite: Die Verbreitung und Entwicklung sog. "Schadprogramme" (z.B. Viren, Trojaner, Spyware) hat in den letzten Jahren dramatisch zugenommen, um beispielsweise personenbezogene Daten wie Bank- oder Zugangsdaten zu stehlen, um Internetangebote zu manipulieren und auf den PCs der Besucher dieser Seiten heimlich Schadprogramme zu installieren oder um die Erreichbarkeit von Telemedienangeboten zu stören.

Dienstanbieter können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Dies war nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine dem entsprechende Regelung aufgenommen.

Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren.

Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht.

Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Noll MdB