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Frage von Ulrich E. •

Frage an Michael Naumann von Ulrich E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Naumann,

nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur 5%-Sperrklause in Schleswig-Holsteins Kommunalwahlrecht stelle ich mir und Ihnen die Frage, ob die Sperrklauisel für hamburgs Bezirksversammlungen noch akzeptabel ist. Wie denken Sie darüber?

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Engelfried

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Engelfried,

nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen in Hamburg verfassungsgemäß. In seinem Urteil vom 27. April 2007 (HVerfG 04/06), in dem die Änderungen der CDU an dem durch Volksentscheid beschlossenen neuen Hamburger Wahlrecht überprüft wurden, hat das Gericht dies erneut bestätigt. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen immer darauf verwiesen, dass das normale Funktionieren der Bezirksversammlung in den großstädtischen Verhältnissen, die in den Bezirken Hamburgs herrschen, durch das Vorhandensein von Splitterparteien gestört werden kann. Deshalb sei die Fünfprozentklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit gerechtfertigt. In der Entscheidung vom 27. April 2007 heißt es dazu ausdrücklich: "Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse haben sich nicht wesentlich geändert.".

Ich halte es deshalb auch angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 zur Fünfprozentklausel in Schleswig-Holstein nicht für wahrscheinlich, dass die Sperrklausel in Hamburg abgeschafft werden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Naumann