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Frage von Monika N. •

Frage an Michael Naumann von Monika N. bezüglich Energie

Hallo Herr Dr. Naumann,

welche Möglichkeiten sehen Sie als künftiger Bürgermeister nach der Erteilung der Baugenehmigung durch den CDU-Senat fürs Kraftwerk Moorburg noch konkret, um die galaktische Größe dieses Kraftwerkes mit dem immens schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern???

Ist eine Veränderung der Baugenehmigung überhaupt noch möglich oder ist juristisch bereits alles fest zementiert?

Freundliche Grüße
Monika Nisius

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Nisius,

ich halte das Kohlekraftwerk in Moorburg für überdimensioniert. Ich plädiere für eine Halbierung der Kapazität und einen Betrieb möglichst mit Gas. Zur Energieversorgung Hamburgs ist ein umweltgerechter Mix aus Kohle, Gas und regenerativen Energien nötig. Der Ausbau muss dem Bedarf der Stadt und der Region folgen, nicht nur den Interessen eines Energiekonzerns. Andererseits: Vattenfall hat einen Rechtsanspruch. Ich werde daher nach der Wahl in neue Gespräche mit dem Konzern eintreten.

Ich bin kein Jurist, aber rechtskundige Menschen haben mir erläutert, dass der "Rechtsanspruch" Vattenfalls auf Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk Moorburg sich aus §4 des Bundesimmisionsschutzgesetz (BImschG) in Verbindung mit den §§ 6 und 5 BImSchG ergibt. Nach §6 BImSchG ist die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage nach §4 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die vorgeschriebenen umweltrechtlichen Pflichten des Betreibers (§§ 5 und 7 BImSchG) eingehalten werden und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da der Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen eingeräumt wird, spricht man hier von einem Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Das Genehmigungsverfahren für das Kraftwerk ist noch nicht abgeschlossen. Bisher wurde Vattenfall nur die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach §8a BImSchG erteilt, deren sofortige Vollziehung nach §80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet worden ist. Deshalb konnte mit den Baumaßnahmen schon begonnen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns wurden von der Behörde bejaht mit der Begründung, es würden sowohl der Genehmigung nach §4 BImSchG, als auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns begründet aber keinen Anspruch auf eine spätere Genehmigungserteilung des Kraftwerks. Sollte die Genehmigung aus irgendeinem Grund nicht erteilt werden, wäre Vattenfall verpflichtet, die bereits vorgenommenen Bauarbeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.

Viele Grüße,

Michael Naumann