Frage an Michael Luther von Ralf N. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Dr. Luther,
mich interessiert Ihre persönliche Meinung zu den unten stehenden Fragen. Darüber hinaus fände ich eine Aussage spannend, inwiefern Ihre persönliche Meinung auch das Barometer Ihrer Parteifraktion abbildet. Für die Beantwortung der Fragen danke ich Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Näther
1. In den letzten Wochen wurde auf Grund von Unregelmäßigkeiten der CDU-Abgeordneten Frau Nicolaus im Sächsischen Landtag durch Herrn Flath ansatzweise eine Diskussion um die Immunität von Abgeordneten angestoßen. Herr Flath stellte die Frage in den Raum, inwieweit die Immunität von Abgeordneten noch zeitgemäß ist. Vor dem Gesetz sollten alle Bürger gleich sein. Wie stehen Sie zu einer „prinzipiellen Aufhebung“ der Immunität von Abgeordneten?
2. Derzeitig wird – insbesondere auf Initiative von Frau Zypries – die Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften bei der Adoption von Kindern diskutiert und von nahezu allen Parteien (scheinbar) befürwortet. Sind Sie für eine Gleichstellung homosexueller Partnerschaften bezüglich eines vollen Adoptionsrechtes?
3. Inwieweit treten Sie für die Fortführung der Pendlerpauschale nach der Bundestagswahl ein? Sehen Sie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit steuerrechtlich die Pendlerpauschale sozial gerechter zu gestalten. Also für mittlere und geringe Einkommen einen höheren steuerlichen Vorteil zu gewähren als für höhere Einkommen?
Sehr geehrter Herr Näthe,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei www.abgeordnetenwatch.de.
1. Immunität von Abgeordneten: Fall Nicolaus Da die Ermittlungen zu den gegenüber Frau Nicolaus erhobenen Vorwürfen seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft noch immer nicht abgeschlossen sind, bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich auf diesen Sachverhalt nicht näher eingehen möchte.
Rechtsgrundlage für die politische Immunität von Abgeordneten ist der Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes. Beabsichtigt ist hier nicht der Schutz eines Abgeordneten vor einer Strafverfolgung, sondern im Vordergrund dieser Sonderregelung steht die Sicherung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit unseres Parlaments: Einerseits sollen Abgeordnete nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Mitglied des Parlaments gehindert werden, andererseits soll das Ansehen des Parlaments durch Abgeordnete, denen ein Strafverfahren droht, nicht gefährdet werden. Es handelt sich hiermit ausschließlich um ein Privileg des Parlaments als Ganzem. Das beinhaltet somit auch, dass die Entscheidung über die Immunität eines Abgeordneten allein vom Parlament abhängt.
Wenn jetzt ein Abgeordneter als Täter oder Teilnehmer an einer Straftat beteiligt ist, muss er sich genau wie jeder andere Bürger auch strafrechtlich dafür verantworten. Es gibt dabei im Vergleich zu einem nicht durch Immunität geschützten „Normalbürger“ einen formellen Unterschied: Um ein Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten einzuleiten, muss ihm zuvor sein in Artikel 46 des Grundgesetzes garantiertes Recht auf Immunität vom Bundestag entzogen werden. In der Vergangenheit wurde dies bei einem begründeten Verdacht auch regelmäßig getan.
Die Immunität ist zeitgemäß und auch in Zukunft sinnvoll, da sie mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Wesenskern politischer Betätigung schützt. Den durch die Immunität gewährten Schutz bei strafrechtlich relevanten Delikten wie z.B. Beleidigung oder übler Nachrede halte ich, wie die überwiegende Mehrzahl meiner Kollegen im Deutschen Bundestag nach wie vor für gerechtfertigt. Das Recht auf Immunität schützt damit nicht nur den Abgeordneten selbst, sondern gewährleistet erst die Arbeitsfähigkeit der Parlaments.
2. Homosexuelle Lebenspartnerschaften
Alle Parteien außer CDU und CSU treten für eine Gleichstellung der homosexuellen Lebenspartnerschaft mit der Ehe samt Adoptionsrecht ein. CDU und CSU respektieren die Entscheidung von Menschen, die in anderen Formen der Partnerschaft, als der Ehe, ihren Lebensentwurf verwirklichen. Wir erkennen an, dass auch in solchen Beziehungen Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist dem Bedürfnis gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach Anerkennung und rechtlicher Absicherung ihrer Verbindung Rechnung getragen worden.
Eine Gleichstellung mit der Ehe zwischen Mann und Frau als Kern der Familie lehnen wir jedoch ab. Sie ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, da Artikel 6 die Privilegierung der Ehe zwischen Mann und Frau gebietet. Diese eindeutige Lesart von Artikel 6 im Grundgesetz ist auch für die richterliche Auslegung maßgeblichen dokumentierten Willen der Verfassungsmütter und -väter zu entnehmen. Diese Privilegierung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist ohnehin nur in wenigen Punkten gegeben, so z.B. im Einkommenssteuerrecht. Eine Diskriminierung der Lebenspartnerschaft bedeutet dies unserer Auffassung nach nicht.
3. Pendlerpauschale
CDU und CSU haben sich für die gesetzliche Wiederherstellung der alten Pendlerpauschale eingesetzt, um nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 Rechtssicherheit für die vielen Pendler in unserem Land zu schaffen. Eine erneute Änderung der Pendlerpauschale, z.B. im Hinblick auf die von Ihnen angeregte steuerrechtliche Begünstigung geringer und mittlerer Einkommen, ist nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Luther