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Frage von Martin G. •

Frage an Michael Kauch von Martin G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kauch

wie ich in den Medien hören musste, haben sich offenbar die Verhältnisse in den letzten 60 Jahren etwas verändert.

Durch den int.Terrorismus, dem wir offenbar, so wie ich die Bemühungen von Schäuble etc. und dem Verteidigungsminister entnehmen muss nicht gewachsen sind oder nicht ausreichend gewachsen sind, auch wohl aufgrund unseres GG.

Es wäre aufgrund der langen Zeit sicher gut auch aufgrund der 2/3 Mehrheit, richtig und gtu, dass GG umfassend zu ändern auch die Bereiche, die nicht geändert werden können, solange dies in Kraft ist.

Ich fand dazu auch eine Legitimation, anlässlich des Artikels 146 im GG ist es doch möglich auch aufgrund der Wiedervereinigung eben dieses GG, was ja der Wortlaut schon sagt, also ein auf Grundlage des neuen Staates ausgelegten Gesetzes, nun nach der erlangten Suveränität im 2 + 4 Vertrag zu ändern.

Wäre es daher nicht für sie als Volksvertreter angebracht, im Bundestag einen Entwurf einzubringen, wonach nach Art. 146 GG das Volk über ein neues GG bzw. eine überarbeitete Verfassung abzustimmen hat.

Ich bitte sie daher , dies mit ihrer Partei und dem Bundestag nach Ermessen zu erötern, ich hoffe inständig, dass es zu greifbaren Änderungen kommen wird.

Ich zitiere "Der Beschwerdeführer könnte allenfalls dann ein Grundrecht ...haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volksabstimmung folgte. ..." http://lexetius.com/2000,488

Daran erkennt man doch, dass der Artikel 146 offernbar hohl ist oder wie sehe ich das, müsste der Artikel nicht erst einmal selber modifiziert werden, damit das Volk, dass ja durch Art. 146 GG alleine nur bemächtigt ist die Verfassung zu ändern, es ihr überhaupt ermöglicht werden kann ?

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2089,%20155

http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html

http://lexetius.com/GG/20

Wäre es daher nicht angebracht, hier eine Abstimmung zu machen, um Festzustellen, ob das Volk für eine Änderung des GG geneigt ist.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Grasekamp,

das Grundgesetz enthält zu Recht in Art. 79 Abs. 3 die sog. "Ewigkeitsgarantien", nach denen bestimmte für unsere freiheitliche und demokratische Grundordnung konstitutive Elemente nicht zur Disposition stehen. Dies gilt für jedwede Verfassungsänderung, finde sie nun im Rahmen des geltenden Grundgesetzes durch 2/3-Entscheid von Bundestag und Bundesrat oder aber durch die Schaffung einer neuen und im Wege des Volksentscheids zu verabschiedende Verfassung gem. Art. 146 GG statt. Auch eine neue Verfassung müsste die Ewigkeitsgarantien beachten, dürfte mithin nicht die Grundrechte abschaffen oder in ihrem Wesensgehalt antasten. Desgleichen käme ein Abschaffung der föderalen Ordnung oder der demokratischen Grundordnung nicht in Frage.

Gerade in Zeiten einer Bedrohung unserer Freiheit durch den internationalen Terrorismus ist es von zentraler Bedeutung, dass das Grundgesetz der staatlichen Reaktion Grenzen setzt, die nicht überschritten werden dürfen. Man kann die Freiheit nicht wahren, indem man sie aufgibt. Eine Einschränkung der Grundrechte bereits in der Verfassung wäre daher vollkommen verfehlt. Es muss gerade darum gehen, die schmerzlich errungene Freiheit in unserer Demokratie zu achten und zu schützen. Die Stärke unseres Rechtsstaates zeigt sich gerade darin, dass nicht die Bürgerrechte aufgegeben werden, wenn eine äußere oder innere Bedrohung aufkommt.

Ein Staat, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in Zeiten der Bedrohung immer weiter einschränkt, verliert seinen Charakter als freiheitlicher und demokratischer Staat. Die FDP-Bundestagsfraktion steht für eine Politik, die Grundrechte stets zu achten und den darin verankerten unverbrüchlichen Menschenrechten unbedingt Geltung zu verschaffen. Die aktuelle Innenpolitik der Bundesregierung hingegen ist geprägt von einer Geringschätzung der Grundrechte. Mit immer weit reichenderen Gesetzen, die den Sicherheitsbehörden Eingriffe in die Grundrechte in bislang nicht gekanntem Maße ermöglichen, wird der Wesensgehalt der Grundrechte angetastet. Die FDP-Bundestagsfraktion hat diese Entwicklung zum Anlass genommen, in ihrer Großen Anfrage zur "Achtung der Grundrechte" (BT-Drs. 16/10469) nachzufragen, wie es um die einzelnen Grundrechte und die darin enthaltenen Freiheits- und Gleichheitsgarantien bestellt ist.

Im Jahr des 60. Geburtstags des Grundgesetzes zeigt sich jeden Tag, wie wichtig es ist, dass mit unserer noch immer aktuellen Verfassung stets Antworten auch auf neue Herausforderungen gefunden werden können und dabei klare Grenzen gesetzt sind, wie weit der Staat die Bürgerrechte einschränken darf.

Hinsichtlich der Stärkung der demokratischen Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung verweise ich Sie gerne auf den Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz" (BT-Drs. 16/474). Die FDP-Bundestagsfraktion hält es für notwendig, stärkere Partizipationsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger innerhalb des Systems der parlamentarischen Demokratie zu verankern. Der Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion sieht Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid für einfachgesetzliche wie auch für verfassungsrechtliche Fragen vor. Allerdings darf mit keiner derartigen Initiative die Verfassung verletzt werden, insbesondere die von der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes umfassten Bereiche dürfen nicht zur Disposition gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Kauch