Frage an Michael Hüttner von Werner M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Hüttner,
die die Landesregierung wurde am 01.01.2004 - praktisch von jetzt auf gleich und ohne nennenswerte Übergangsregelungen - das Pensionsalter für Polizeibeamte auf bis zu 65 Jahre ausgedehnt.
In der neueren Diskussion um die Erhöhrung des Renteneintrittsalters auf 67 ist verstärkt davon die Rede, dass weniger das Lebensalter sondern mehr die Lebensarbeitszeit (45 Beitragsjahre) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden sollte. Gleichzeitig sind hier auch Übergangszeiten bis 2029 vorgesehen.
Sehr viele Polizeibeamte wären über solche Überganszeiten froh gewesen und könnten sich auch mit einem Lebensarbeitszeitmodell - bei gleichzeitiger Ausweitung einer freiwilligen Verlängerungsmöglichkeit - anfreunden.
Wie stehen Sie zu der Änderung des § 208 LBG und warum hat die Landesregierung nicht ähnlich längere Übergangsregelungen wie in der sog. "freien Wirtschaft" geschaffen? Was halten Sie von einem Lebensarbeitszeitmodell, welches Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit 40 Dienstjahren die Möglichkeit eröffnet in Pension zu gehen?
mfG
Werner Märkert
Sehr geehrter Herr Märkert,
die von Ihnen angeführte ursprüngliche Regelung des § 208 LBG wurde 1954 eingeführt. Die damals vorgefundenen Bedingungen haben sich erheblich geändert. Der damaligen Regelung lag die Annahme zugrunde, dass Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres den erhöhten Anforderungen des Polizeidienstes im Allgemeinen nicht mehr gewachsen sind.
Die Einführung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit, die Änderung in den Organisationsstrukturen und in den Aufgabenbereichen sowie vor allem die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere durch einen enormen technischen Wandel, ließen eine Neubewertung der besonderen Altersgrenze ebenso zu, wie die Tatsache, dass mit der Wahrnehmung einer Vielzahl von Funktionen und Aufgaben im Polizeibereich keine gegenüber anderen Berufsgruppen höhere Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit verbunden sind.
Eine unterschiedliche Behandlung von Polizeibeamtinnen und -beamten und anderen Beamtengruppen in dem bisherigen Umfang ist in Anbetracht der in vielen Bereichen ähnlichen Arbeitsbedingungen nicht mehr vertretbar, eine Anpassung vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung daher unumgänglich. Ich für meine Person kann sagen, dass meine Tätigkeit bei der Kriminalpolizei keine größere Belastung ist, als die anderer Beamter.
In den Bereichen, in denen gegenüber anderen Beamtengruppen eine höhere Anforderung an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gegeben ist, wie z.B. bei langjährigen Tätigkeiten im Wechselschichtdienst oder bei Spezialeinsatzkräften, wurde demgegenüber dem Gedanken der Fürsorge Rechnung getragen und als Altersgrenze das vollendete 60. Lebensjahr beibehalten und dies ist in diesen Fällen auch absolut richtig.
Die Landesregierung hat angekündigt, die Regelung nach fünf Jahres zu überprüfen. Diese Prüfung bleibt zunächst abzuwarten.
Dies ist Ihnen als Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, welches Sie in Ihrer Anfrage verschwiegen haben, aber auch bekannt.
Viele Grüße
Michael Hüttner