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Michael Fuchs
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Frage von Stefan G. •

Frage an Michael Fuchs von Stefan G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs,

zur Regelung der Patientenverfügung (PV) gibt es inzwischen drei Anträge, welche sich in ihrer Position deutliche unterscheiden:

1. Antrag "Stünker"
Dieser Antrag räumt dem Patientenwillen absolutes Vorrecht ein, selbst wenn es durch Unwissenheit oder ungeschickte Abfassung der PV zu einer vom Patienten ungewollten und letztlich tödlichen Entscheidung kommen kann.

2. Antrag "Bosbach"
Dieser Antrag versucht , die Balance zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Fürsorgepflicht des Staates zu finden. Durch das Einziehen gewisser Hürden wird der Patient vor einer Fehlentscheidung bewahrt.

3. Antrag "Zöller"
Dieser Antrag versucht den Patientenwillen, selbst wenn keine PV vorliegt, dialogisch zu ermitteln. Dies hat auch eine deutliche Stärkung der ärztlichen Stellung zur Folge.

Wie ist Ihre Position zu diesem Thema und welchen Antrag werden Sie im Bundestag unterstützen ?

Inwieweit unterstützen Sie den Ansatz einer medizinischen Vorsorgevollmacht als Ergänzung oder Ersatz der PV ?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Grieser-Schmitz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grieser-Schmitz,

Ziel des gemeinsamen, von meinen Kollegen Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), René Röspel (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen) und Otto Fricke (FDP) eingebrachten Entwurfs ist es, das Selbstbestimmungsrecht und das Patientenwohl auch in Situationen zu stärken, in denen der Patient das Bewusstsein verloren hat und deswegen keine eigene Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch einer medizinischen Behandlung mehr treffen kann.

Anders als der von den Kollegen Wolfgang Zöller (CSU) und Joachim Stünker (SPD) eingebrachte Entwurf, lehnt der „Bosbach-Entwurf“ eine Pflicht zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen unabhängig vom Stadium einer Erkrankung ab, wenn der Patientenverfügung keine ärztliche Beratung vorausgegangen ist. Das bedeutet, dass der Abbruch einer solchen Behandlung unabhängig vom Krankheitsstadium nur angeordnet werden kann, wenn der Verfügung eine umfassende ärztliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und von einem Notar zusammen mit der Patientenverfügung beurkundet ist. Diesen Ansatz teile ich grundsätzlich, da für mich Lebensschutz und ärztliche (Vor-)Sorge zum Wohle des Patienten immer im Vordergrund stehen muss. Nach meiner Überzeugung wird dadurch dem Ausgleich zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der Lebensschutzpflicht des Staates am besten Rechnung getragen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB