Frage an Michael Fuchs von Horst B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs
Eine Frau mit sieben minderjährigen schulpflichtigen Kindern lebt von ihrem Ehemann getrennt. Sie erhält Unterhalt, der aufgrund einer Mangelberechnung aus der Düsseldor-fer Tabelle (rd. 50%) ermittelt wurde. Darüber hinaus erhält sie das Kindergeld sowie Wohngeld und Heizungskosten, die jedoch bereits bei der Bedarfsermittlung für mögli-che Sozialhilfe mindernd berücksichtig worden sind. Das so zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen reicht aber nicht aus, um die Bedürfnisse der Kinder auch nur an-nähernd zu befriedigen! Verschärft hat sich die Lage ein Jahr nach der Trennung durch Einstufung in StKl I nach vorheriger Klasse III und zwischenzeitlich erhöhtem Eigenbe-darf des unterhaltspflichtigen Vaters. Das führte zu einer Minderung der Unterhaltsleis-tung und trägt unmittelbar zur Kinderarmut bei. Deshalb habe ich eine Unterstützung meiner Tochter in Form einer monatlichen Geldleistung (ohne gesetzliche Verpflichtung) vorgenommen.
Die steuerliche Berücksichtigung meiner Geldleistung als Unterstützung Bedürftiger wird mir jedoch von der Finanzverwaltung zu 7/8 verwehrt mit der Begründung des Beste-hens einer Bedarfsgemeinschaft (wie bei ALG II). Folge ist, dass sieben minderjährige Kinder mit ihrem vom Vater erhaltenen Unterhalt zuzüglich Kindergeld ihre leiblichen Mutter aushalten müssen.
Wie verträgt sich die Zielsetzung von Bundesregierung und allen politischen Parteien, Kinderarmut zu vermindern mit dem tatsächlichen Verhalten des Steuerfiskus durch
a) Steuererhöhung beim Unterhaltspflichtigen und
b) Verweigerung der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung beim Zah-lungswilligen ?
Stiehlt sich damit nicht der Staat bzw. die Gesellschaft aus der Verantwortung für die Jugend in diesem Staat ?
Sind hier nicht vielleicht doch noch Änderungen im Unterhaltsrecht, Steuerrecht und/oder Familienrecht angeraten ?
Welchen Standpunkt nehmen Sie ein?
Mit freundlichen Grüßen
H. Brunkalla
Sehr geehrter Herr Brunkalla,
seit Januar 2008 haben Trennungskinder in Ost- und Westdeutschland Anspruch auf den gleichen Mindestunterhalt. Ein wichtiger Grundgedanke im Unterhaltsrecht ist dabei gemäß § 1609 BGB die Vorrangstellung der minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kinder. Diese reformierte Regelung des Unterhaltsrechts begrüße ich, denn sie führt zu einer Verbesserung der Lebenssituation der schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft, der Kinder. Die im Mangelfall zur Verfügung stehenden Mittel kommen somit denjenigen Unterhaltsberechtigten zugute, die keine Möglichkeit haben, ihren Unterhalt durch eigene Anstrengungen selbst zu decken. Die Umsetzung der Unterhaltsrechtsreform ist daher in Zeiten von sozialen Erscheinungen wie „Kinderarmut“ ein deutliches Signal zur Förderung des Kindeswohls. Da Kinder und ihr Existenzminimum Vorrang vor dem der Mutter haben, kann es aber durchaus vorkommen, dass geschiedene Ehepartner keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Unterhalt haben, weil der Mindest-Eigenbedarf für den zahlenden Ex-Partner bereits erreicht ist. In einem solchen Fall erhalten die Ex-Ehegatten keinen Unterhalt. Das Geld bekommen in einem solchen Fall vollständig die Kinder.
Die von Ihnen genannte „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet den Unterhalt von Kindern getrennt lebender Eltern. Diese Tabelle gibt lediglich Richtlinien vor, hat aber keine gesetzliche Wirkung. Daher kann es in Einzelfällen zu abweichenden Urteilen kommen. Durch die am 5. Januar 2009 veröffentlichte Fassung der Düsseldorfer Tabelle haben ältere Kinder getrennt lebender Eltern in diesem Jahr einen etwas höheren Anspruch auf Unterhalt, Kinder bis elf Jahre einen etwas geringeren. Demnach stehen Kindern von Geringverdienern und ALG II-Empfängern im Alter von 12 bis 17 Jahren 295 Euro im Monat zu. Bei Volljährigen liegt der aktuelle Satz in der niedrigsten Stufe bei 268 Euro. Für Nachwuchs bis zu elf Jahren muss der unterhaltspflichtige Elternteil zwei bis fünf Euro weniger zahlen.
Mit dem erst kürzlich verabschiedeten Familienleistungsgesetz haben wir das Kindergeld für das erste und zweite Kind zum Jahreswechsel um auf 164 Euro im Monat erhöht. Für das dritte Kind erhöht sich der Betrag auf 170 Euro, ab dem vierten Kind gibt es 195 Euro. Insbesondere dieses gestaffelte Kindergeld, das mit der Anzahl der Kinder steigt, bietet kinderreichen Familien die notwendige finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus ist der Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2009 um rund 200 Euro auf 6.000,00 Euro statt 5.808,00 Euro angehoben worden. Hartz-IV-Empfänger, denen zwar die Erhöhung des Kindergeldes als „anrechenbares Einkommen“ abgezogen wird, erhalten seit Jahresbeginn zum Ausgleich ein Schulgeld: Kinder und Jugendliche aus Familien, die von Hartz IV leben, bekommen von der ersten bis einschließlich zur zehnten Klasse jeweils zu Schuljahresbeginn einen Betrag von 100 Euro, womit die Ausstattung mit Schulranzen, Stiften oder Heften aber auch die Teilnahme an einer Klassenfahrt ermöglicht werden soll.
Insgesamt wird durch das Familienleistungsgesetz kein Kind schlechter gestellt als vorher, sondern Familien werden insgesamt um jährlich mehr als zwei Milliarden Euro entlastet. Dennoch bleibt zu Bedauern, dass weitere Verbesserungen zugunsten der Familien am Widerstand unseres Koalitionspartners SPD gescheitetert sind. Wir von der Union wollten das Schulbedarfspaket über die zehnte Jahrgangstufe hinaus ausweiten und die Steuerbefreiung von Arbeitgeberleistungen für die Kinderbetreuung erweitern von nichtschulpflichtigen Kindern auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Dies wäre nicht nur eine große Hilfe bei der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit gewesen, sondern auch eine zusätzliche Hilfe für Familien mit geringem Einkommen. Doch zum wiederholten Mal wurde eine zwischen der Union und der SPD getroffene Vereinbarung im Nachhinein von den Sozialdemokraten für nichtig erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB