Frage an Michael Fuchs von Aristide R. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs,
wie beurteilen Sie die Auswirkung, der von der CDU zu verantwortenden Rabattverträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Pharmaherstellern, insbesondere im Hinblick auf die Retaxationswelle die die AOK-Rheinlandpfalz, meines Erachtens zu Unrecht in Gang gesetzt hat. Hier werden Nichtabgaben von Rabatt-Medikamenten auf "Null" gekürzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt wegen mangelnder aut-idem-Einordnung der betroffenen Wirkstoffe eine Abgabe der entsprechenden Medikamente gar nicht erfolgen durfte.
Des weiteren interessiert mich, wie Sie einem Patienten erklären, dass er für sein Rabattarzneimittel eine gesetzliche Zuzahlung leisten muss, während es Präparate gibt die zuzahlungsfrei sind, aber nicht von einem Rabattvertrag mit der Kasse des Patienten gedeckt werden, so dass er nicht die für ihn preiswerteste Alternative aussuchen kann. Wie beurteilen Sie die Compliance eines Patienten, der auf Grund sich ändernder Rabattverträge und der daraus resultierenden Lieferprobleme, immer ein Präparat eines anderen Herstellers akzeptieren muss?
Wie haben Sie ihr Wissen als Apotheker bei den entsprechenden Diskussionen eingebracht?
M.f.G.
Aristide Reidel
Sehr geehrter Herr Reidel,
vielen Dank für Ihre Frage zur Gesundheitsreform. Infolge des „Beitragsatz-Sicherungsgesetzes“ aus dem Jahre 2003 wurden durch die neue Formulierung des §130a Abs. 8 SGB V Rabattverträge zwischen einzelnen Krankenkassen und Pharmaherstellern eingeführt. Darüber hinaus sieht das 2007 verabschiedete GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) neben der Intensivierung des Wettbewerbs um Qualität und Wirtschaftlichkeit zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern auch eine Verschärfung der Rabattregelung vor. Wurde 2002 bei der Änderung der aut-idem-Regelung (Möglichkeiten der Substitution) noch argumentiert, die Apotheke könne ihr Warenlager auf wenige Präparate eines Wirkstoffs konzentrieren, so muss die Apotheke nun die Vorratshaltung diversifizieren, um das für die jeweilige Kasse rabattierte Arzneimittel abgeben zu können. Apotheken, die Rabattverträge bei der Abgabe von Arzneimitteln nicht berücksichtigen, müssen mit Retaxierungen rechnen.
Durch die zurückliegenden Gesundheitsreformen haben wir die Wirtschaftlichkeit in weiten Teilen der Arzneimittelversorgung erhöht. So ermöglichen beispielsweise die Rabattverträge eine kostengünstigere Arzneimittelversorgung. Dies ist in meinen Augen wünschenswert, da es besonders im Interesse der Beitragszahler liegt. Die Einsparungen im Arzneimittelbereich entlasten die Krankenkassen und kommen mittelbar der Ärzteschaft und somit wieder den Versicherten zu Gute. Der Tatsache, dass die Krankenkassen für abgegebene Medikamente, für die ein Rabattvertrag geschlossen wurde, Zuzahlungen der Versicherten ermäßigen können, stehe ich ebenfalls positiv gegenüber. Auch wenn es durch veränderte Rabattverträge zur Verschreibung eines anderen Arzneimittels kommt, gilt grundsätzlich, dass Arzneimittel, die ausgegeben werden, zwar in Farbe, Form und Verpackung abweichen dürfen, in Wirksamkeit, Verträglichkeit und Sicherheit hingegen nicht. Der Wirkstoff muss der gleiche bleiben, wodurch gewährleistet wird, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht kein Nachteil entsteht.
Dies ist, wie ich finde, ein Schritt in die richtige Richtung. Aus diesem Grunde habe ich dem Gesamtpaket zugestimmt. Das Ziel einer angemessenen Gesundheitspolitik muss aber auch weiterhin sein, die Effizienz der Arzneimittelversorgung im Sinne der Versicherten zu erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB