Frage an Michael Fuchs von Klaus K. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs,
schon lange wollte ich Sie zu einem ungelösten Problem befragen:
Vor zwei Jahren hatte ich an meinem Haus einen erheblichen Schaden durch Rohrbruch,Pflanzenwuchs usw.
Eine Fachfirma aus dem Frankfurter Raum war etwa 14 Tage mit dem "Rohr in Rohr" verlegen und Nebenarbeiten beschäftigt.
Aus meiner Sicht verständlich, dass die Firma, die immerhin bis zu 6 Leute beschäftigte, einen Abschlag erhielt - in bar gegen Quittung und auf Grund einer Firmen-Teilrechnung.
Die abschließende Rechnung, offzielle Firmenseite mit Umsatzsteuer
ID-Nummer und Ausweisung der Mehrwertsteuer wollte ich beim Finanzamt wegen der "Handwerkerleistung" angeben, was der Beamte allerdings ablehnte-zu recht- weil nach dem Gesetz keine Barzahlung erlaubt sei. Der Gesetzgeber wolle damit die Schwarzarbeit bekämpfen. Das will ich auch! Muss aber dazu so ein bürokratischer Aufwand betrieben werden? Auch den Schornsteinfeger darf ich demnach nicht mehr bar bezahlen! Finden Sie als Wirtschaftsfachmann der Union diesen Aufwand für gerechtfertigt ?
freundliche Grüße aus Mayen
Sehr geehrter Herr Kaißling,
vielen Dank, dass Sie sich aktiv und konstruktiv an der Bekämpfung der Schwarzarbeit beteiligen. Da die Zahlungsmoral gegenüber Handwerkern zum Teil relativ schlecht ist, gehen die Handwerker häufig auf Nummer sicher und verlangen eine Abschlagszahlung, bevor sie ihren Auftrag fertigstellen. Dieses Verhalten ist durchaus nachvollziehbar, denn die deutschen Handwerksbetriebe haben im vergangenen Jahr mehr als 5 Mrd. Euro durch unbezahlte Rechnungen verloren.
Wie Sie wissen, dürfen die Finanzämter Handwerkerrechnungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Wohnungen steuerermäßigend berücksichtigen. Dies gilt aber nur für Arbeitskosten, nicht für Materialkosten. Bei einem Betrag bis 3000 Euro können im Jahr 20 Prozent, also 600 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Jedoch nur, wenn dem Finanzamt ein Einzahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden bewußt nicht anerkannt, weil der Geldfluß nicht hinreichend nachvollziehbar ist. Deswegen muss leider so ein bürokratischer Aufwand betrieben werden. Auch bei Teilzahlungen erkennen die Finanzgerichte den Steuerbonus nur an, wenn zugleich ein Einzahlungsbeleg der Bank vorgelegt werden kann. Ob dieser Aufwand verhältnismäßig ist, wird gegenwärtig durch den Bundesfinanzhof geprüft (Az. VI R 14/08).
Was den Schornsteinfeger betrifft, ist es doch erfreulich, dass auch dessen Dienste als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten und somit steuerlich angerechnet werden können, wenn auch nur per Überweisungsbeleg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB