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Frage von Stefan K. •

Frage an Michael Fuchs von Stefan K. bezüglich Finanzen

Guten Tag Herr Dr. Fuchs,

ich gebe hier einen Artikel des Bundes der Steuerzahler ( http://www.steuerzahler.de/webcom/show_article.php/_c-56/_nr-386/i.html ) wider, zum Thema Staatliche Parteienfinanzierung.

21.04.2008
Staatliche Parteienfinanzierung
Däke: Der Staatshaushalt ist kein Selbstbedienungsladen
Energisch tritt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Plänen der im Bundestag vertretenen Parteien entgegen, die aus Steuern finanzierte staatliche Teilfinanzierung der Parteien von derzeit jährlich 133 Millionen Euro auf 140 Millionen Euro zu erhöhen. Als vollkommen abwegig bezeichnete der Präsident des BdSt, Dr. Karl Heinz Däke, Überlegungen, die Höhe des Geldbetrages der maximal pro Jahr unter den anspruchsberechtigten Parteien verteilt werden darf, an die Preisentwicklung zu koppeln.

„Klammheimlich in die Staatskasse greifen zu wollen, ohne zuvor öffentlich für eine Erhöhung geworben zu haben, ist schon starker Tobak“, kritisierte Däke. Er forderte die Parteien auf, ihre Budgets auf Einsparmaßnahmen zu durchforsten: „Die öffentlichen Ausgaben müssen zurückgefahren werden. Das gilt für den Staat im Allgemeinen und für die Parteien im Besonderen.“

Finden Sie es richtig, daß sich in Zeiten knapper Kassen, wo die Büger an allen Ecken und Enden sparen müssen, die Parteien ohne selbst zu sparen sich einfach aus dem Steuertopf bedienen?

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Sehr geehrter Herr Knoll,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Parteienfinanzierung. Ich kann Ihre Verärgerung verstehen, zumal der Bericht des Bundes der Steuerzahler den Eindruck erweckt, als könnten sich die Parteien ihre Finanzen willkürlich erhöhen. Sie können davon ausgehen, dass die Parteien sich nicht "selbst bedienen" können, sondern dass es Verfahren und Grenzen gibt, die streng beachtet werden müssen. Das Parteiengesetz regelt, wie sich die Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Dies wird zum einen daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und rechtmäßig erlangten Spenden zugrunde gelegt. Das Parteiengesetz ( § 19 Abs. 1 PartG) hat dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Exekutivaufgabe übertragen, jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festzulegen, die den anspruchsberechtigten Parteien zufliessen. Die Summe der jährlich staatlichen Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine "absolute Obergrenze" nicht überschreiten. Seit dem Jahr 2002 ist die jährliche absolute Obergrenze auf 133 Millionen Euro festgesetzt. Den Anstoß und wichtige Vorgaben für die Entscheidungsfindung bei den Obergrenzen liefert regelmäßig das Bundesverfassungsgericht. In einem Gesetzgebungsverfahren, das im normalen Verfahren den Bundestag durchlaufen muss, wird durch möglichst breiten Kompromiss die Neuregelung festgelegt. Hierbei gibt es aber keinen Automatismus, sondern der Gesetzentwurf muss in der breiten Öffentlichkeit und in der eigenen Partei die notwendige Akzeptanz finden, da sonst eine Mehrheit im Parlament für die Erhöhung nicht sicher ist. Bis jetzt ist kein neuer Gesetzentwurf eingebracht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Fuchs MdB

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Sehr geehrter Herr Knoll,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Parteienfinanzierung.

Ich kann Ihre Verärgerung über den Bericht des Bund der Steuerzahler verstehen, Sie können aber davon ausgehen, dass die Parteien sich nicht einfach "selbst bedienen" können, sondern dass es Verfahren und Grenzen gibt, die streng beachtet werden müssen. Das Parteiengesetz regelt, wie sich die Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Dies wird zum einen daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und rechtmäßig erlangten Spenden zugrunde gelegt.

Das Parteiengesetz ( § 19 Abs. 1 PartG) hat dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Exekutivaufgabe übertragen, jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festzulegen, die den anspruchsberechtigten Parteien zufließen. Die Summe der jährlich staatlichen Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine "absolute Obergrenze" nicht überschreiten. Seit dem Jahr 2002 ist die jährliche absolute Obergrenze auf 133 Millionen Euro festgesetzt.

Ein "Selbstbedienungskartell" der Parteien würde auf wenig Akzeptanz stoßen. Den Anstoß und wichtige Vorgaben für die Entscheidungsfindung bei den Obergrenzen liefert regelmäßig das Bundesverfassungsgericht. In einem Gesetzgebungsverfahren, das im normalen Verfahren den Bundestag durchlaufen muss, wird durch möglichst breiten Kompromiß die Neuregelung festgelegt. Hierbei gibt es aber keinen Automatismus. Sollte der Gesetzentwurf in der breiten Öffentlichkeit und in der eigenen Partei nicht die notwendige Akzeptanz finden, ist eine Mehrheit im Parlament für die Erhöhung nicht sicher. Bis jetzt ist noch nicht mal ein neuer Gesetzentwurf eingebracht. Ich hoffe, Sie haben Verständnis, wenn ich Ihre Frage daher noch nicht beantworten kann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB