Frage an Michael Fuchs von Christian R. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Fuchs,
vielen Dank fuer Ihre Antwort vom 13.12.2011 auf meine am 7.12.2011 gestellte Frage.
Gemaess den von Ihnen erwaehnten Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages gibt es eine
§1 Anzeigepflicht
[...]
(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
[...]
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
Meines Erachtens treffen die unter 3. und/oder 4. erwaehnten Taetigkeiten fuer Ihre Rolle im Committee der AHK Hong Kong ( http://china.ahk.de/?id=37791 ) hinsichtlich einer Anzeigepflicht gegenueber dem Praesidenten des Bundestags zu, auch wenn die Taetigkeit ehrenamtlich ausgeuebt wird.
Muesste daher diese Taetigkeit nicht auch bei Ihren Nebentaetigkeiten aufgefuehrt werden?
Erneut danke und Gruss aus Hong Kong
Christian Ross
Sehr geehrter Herr Ross,
der Verwaltung des Deutschen Bundestages habe ich meine Tätigkeit nachgemeldet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB