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Michael Fuchs
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Frage von Erna F. •

Frage an Michael Fuchs von Erna F. bezüglich Frauen

Können sie mir den Unterschied Gleichberechtigung-Gleichstellung erklären?
Und warum "Gleichstellungsbeauftragte" nur Frauen sind und auch
nur von Frauen gewählt werden dürfen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Floh,

vielen Dank für ihren Beitrag bei abgeordnetenwatch.de.

Der Begriff der „Gleichberechtigung“ ist juristischer Natur und sagt aus, dass zwei Rechtssubjekte, in diesem Zusammenhang Mann und Frau, die gleiche rechtliche Stellung genießen. Dem gegenüber steht der Begriff der „Gleichstellung“, welcher sich mit der tatsächlichen Gleichheit und den Maßnahmen zur Sicherung der realen Gleichberechtigung beschäftigt.

In Art. 3 des Grundgesetzes heißt es dazu: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zufolge hat die Gleichstellungsbeauftragte die Funktion eines gesetzlichen Kontroll- und Überwachungsorgans ihrer Dienststelle sowie eines Beratungs- und Unterstützungsorgans ihrer Kollegen. Demnach ist in jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Gleichstellungsbeauftragte nach dem BGleiG kann also nur eine Frau werden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, den Vollzug des BGleiG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu fördern und zu überwachen. Sie wirkt bei Maßnahmen mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB