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Frage von Hermann S. •

Frage an Michael Fuchs von Hermann S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Fuchs,

mit Spannung habe ich nach Winnendendie Novellierung des Waffenrechts erwartet. Wenn ich nun sehe, was nun in den Bundestag eingebracht wurde , weiß ich nicht, ob ich lachen oder heulen soll.
Es erinnert mich an den Versuch, mit Wattekugeln auf ein gefährliches Tier zu schießen. Die Waffenbesitzer sollen nun verschärft kontrolliert werden - aber gleichzeitig weiß jeder, dass die Personalausstattung so ist, dass das vielleicht einmal in 20 Jahren passiert. Und dann kann der Kontrollierte immer noch dankend ablehnen.
Meine Frage: wie groß war der Druck der Lobbyisten aus Schützenvereinen und Waffenindustrie ? Warum um alles in der Welt brauchen Sportschützen großkalibrige und halbautomatische Waffen ?

Mit freundlichen Grüßen

Hermann Schmidt

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmidt,

ich persönlich halte die vorliegende Verschärfung des Waffenrechtes für einen gelungenen Gesetzesentwurf. Auf der einen Seite wird den berechtigten Forderungen der Angehörigen der Winnenden-Opfer Rechnung getragen. Auf der anderen Seite werden, Jäger und Schützen, deren weit überwiegende Mehrheit einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Waffen pflegt, nicht unter Generalverdacht gestellt.

Die Waffenbehörde hat nun die Möglichkeit, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein etwa von Waffenschränken kontrollieren zu können. (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu) Die bisherige Rechtslage hatte dies nicht vorgesehen, deshalb war es wichtig, eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Sie erwähnen, dass jeder Waffenbesitzer diese Kontrolle ablehnen kann, jedoch kann bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung, die Behörde (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG zukünftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der „Hol-Schuld“ der Behörde wird nun eine „Bring-Schuld“ des Antragsstellers.

Bei Sportschützen verlangt eine Erweiterung der bisher zugebilligten Grundausstattung mit Sportwaffen durch eine Ergänzung des § 14 Abs. 3 WaffG künftig eine regelmäßige Wettkampfteilnahme. Durch eine Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG wird das Mindestalter für das Schießen mit großkalibrigen Waffen grundsätzlich von 14 auf 18 heraufgesetzt. Damit soll erreicht werden, dass diese Altersgruppe zwar mit Kleinkaliberwaffen für Wettkämpfe üben kann, der Umgang mit den besonders gefährlichen Großkaliberwaffen aber verwehrt bleibt.

Bereits vor diesen Änderungen verfügte Deutschland über eines der strengsten Waffengesetze weltweit. Durch die jetzigen Anpassungen haben wir auf aktuelle Entwicklungen reagiert und tragen so auch zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit bei. Dennoch müssen wir uns darüber bewusst sein, dass solch erschütternde Vorfälle wie die von Winnenden per Gesetz nicht voll und ganz verhindert werden können. Auch in Zukunft kommt es darum in erster Linie auf das Verantwortungsbewusstsein jedes einzelnen Waffenbesitzers an.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB