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Michael Fuchs
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Frage von Detlev R. •

Frage an Michael Fuchs von Detlev R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Fuchs

Gesetzliche Grundlage:
Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit
fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich
begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwendige Versorgung
benötigen, haben laut Sozialgesetzbuch Anspruch auf spezialisierte
ambulante Palliativversorgung.

Sie umfasstärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich deren
Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle.

Ziel ist, die Betreuung Sterbender in der häuslichen Umgebung zu
ermöglichen.

Warum ist diese Leistung bei nur wenigen Krankenkassen Standard?
Oder sind es mal wieder politische Lippenbekenntnisse, warum findet es
keinen verbindlichen Eingang in die Leistungskataloge der gesetzlichen
Krankenkassen, es sitzen ja nun genügend Politiker in den Aufsichtsräten
der Gesetzlichen Krankenkassen.

Mit freundlichen Grüßen Detlev Rademacher

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rademacher,

viele schwer kranke Patienten wünschen sich, in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung zu sterben. Es muss unser Ziel sein, diesen Menschen ihre Schmerzen erträglicher zu machen. Vor diesem Hintergrund haben gesetzlich Krankenversicherte im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes seit 1. April 2007 einen Anspruch auf eine „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (SAPV). Hierbei handelt es sich um ärztliche und pflegerische Leistungen, die von so genannten „Palliative Care Teams“ erbracht werden – bei Bedarf auch rund um die Uhr. Diese Leistungen umfassen die Befreiung von Schmerzen und die Linderung anderer belastender Symptome (z.B. Luftnot oder Übelkeit). Die SAPV ermöglicht es somit den Versicherten, bis zuletzt in der vertrauten häuslichen Umgebung betreut zu werden. Dieser Leistungsanspruch steht Palliativpatienten mit einer begrenzten Lebenserwartung zu, die einen besonderen Versorgungsbedarf (zum Beispiel aufgrund einer besonderen Schwere und Häufung unterschiedlicher Symptome) aufweisen und dennoch ambulant versorgt werden können.

Die darüber hinausgehenden Begleitleistungen (beispielsweise Sterbebegleitung und die Begleitung der Angehörigen) gehören nicht zum Leistungsanspruch und sind daher weiterhin ergänzend, beispielsweise von ambulanten Hospizdiensten, zu erbringen.Welche Leistungen mit in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, bestimmt der so genannte „Gemeinsame Bundesausschuss“ (G-BA), ein Gremium, das sich aus insgesamt 13 Mitgliedern – davon drei unparteiische Vorsitzende, fünf Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen sowie fünf Vertreter der Leistungserbringer, also Ärzten, Zahnärzten und Vertretern der Krankenhäuser – zusammensetzt. Aufgabe des G-BA ist es, festzulegen, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden und welche nicht. Da diesem Gremium keine Politiker beiwohnen, ist der Einfluss seitens der Politik damit so gut wie ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Fuchs MdB