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Michael Billen
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Frage von Maria Martinez D. •

Frage an Michael Billen von Maria Martinez D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Billen,
vor einigen Monaten trieb eine Gruppe von Männern ihr Unwesen, "Krumme 13" nannte sie sich. Einer wohnte in Trier, auf ihrer homepage war ein Erlebnisbericht mit unglaublichem Inhalt, den ich hier nicht wiedergeben möchte, eingestellt. Ihr Ziel war es, sexuelle Kontakte von Erwachsenen zu Kindern zu legalisieren, sprich: zu verharmlosen und zu bagatellisieren. Diese verabscheuenswürdigen Umtriebe konnten durch unsere Justiz nicht bestraft werden, was ich nicht verstehen kann. Was tut Ihre Partei gegen solche Machenschaften?
Mit freundlichen Grüßen
Maria Martinez Dörr

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Martinez Dörr,

die CDU-Landtagsfraktion hat am 01.03.2006 folgenden Antrag gestellt:

Antrag der Fraktion der CDU

Entschlossenes Vorgehen gegen jegliche Art von Verharmlosung von Kinderpornographie
Entschlossenes Vorgehen gegen Besitz von bzw. Handel mit Produkten der Kinderpornographie

A. Kinderschutz als staatliche Handlungspflicht
Der Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern zu pornografischen Zwecken gehört zu den abscheulichsten Verbrechen, gegen die der Staat mit aller Härte und Konsequenz vorgehen muss. Denn Opferschutz und insbesondere der Schutz der Schwachen gehören zu den wesentlichen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen einer modernen rechtsstaatlichen Zivilisation. Dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualverbrechen ist angesichts der möglichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Entwicklung daher ein besonderer Stellenwert einzuräumen. Kinder bedürfen wegen ihrer mangelnden körperlichen und geistigen Reife des besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge. Sie müssen vor jeglicher Konfrontation mit entpersönlichten oder entwürdigenden sexuellen Darstellungen verschont bleiben, damit sich ihre personale Reife auch vor dem Hintergrund einer unbelasteten Sexualität als Grundlage einer frei verantwortlichen Selbstbestimmung entwickeln kann. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Straftaten, bei denen Kinder als Objekt eines sexuellen Missbrauchs z.B. zur Herstellung von Produkten der Kinderpornographie als Opfer instrumentalisiert und missbraucht werden. Sehr häufig sind die Opfer von sexuellem Missbrauch wegen ihrer körperlichen oder seelischen Schäden traumatisiert. Heute gehen Sexualforschung und Sexualpädagogik davon aus, dass das vorhandene Macht- und Kompetenzgefälle nie wirklich einvernehmliche Sexualkontakte zwischen Erwachsenen und Kindern zulässt. Sie heben hervor, dass sexuelle Handlungen Erwachsener an oder mit Kindern deren Persönlichkeit in der Regel schwere und dauerhafte Schäden zufügen, auch wenn sie ohne direkte Einwirkung physischer Gewalt vorgenommen werden. Diesem Wissensstand gemäß schützt das deutsche Strafrecht die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes als besondere Ausprägung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Lebenssituationen und Kontakte dieser Art sind geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

Das wichtigste Medium für die Verbreitung von Kinderpornografie ist heute das Internet. Jedes Jahr werden ca. 5 bis 8 Millionen Internetseiten mit strafrechtlich relevantem Inhalt ins Netz eingestellt. Ein großer Teil davon ist nach Experteneinschätzung Kinderpornographie. Pädophile benutzen Kinder, um sich sexuell zu erregen, zu befriedigen und ihr Macht- und Manipulationsbedürfnis zu stillen. Viele betroffene Kinder werden in die kriminellen Handlungen des Täters einbezogen und fühlen sich dadurch mitschuldig. So kann der Täter sich sicher fühlen, dass die Kinder nicht von sich aus andere über die Vorfälle informieren. Täter sind nach heutigem Kenntnisstand fast ausschließlich Männer, ihre Zahl wird allein in Deutschland auf ca. 50.000 geschätzt.

B. Rechtslage und Lücken
Nach Artikel 34 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Kinder vor jeder Form sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern,
• dass Kinder zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden,
• für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden oder
• für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden. Sexuelle Handlungen Erwachsener mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern definiert und nach § 176 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter Strafe gestellt. Sexualkontakte mit Jugendlichen unter 16 Jahren sind nach § 182 StGB unter anderem dann strafbar, wenn eine im Einzelfall festzustellende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung vom Täter ausgenutzt wird. Dabei spielt es für die Strafbarkeit des Besitzes oder des Inverkehrbringens von inkriminierten Schriften grundsätzlich keine Rolle, ob das Geschehen real ist oder es sich um eine fiktive Schilderung handelt.
Seit dem 1.4.2004 ist die Strafvorschrift über Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184b neu gefasst. Danach macht sich strafbar, wer pornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), u.a. verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt oder einem anderen eine solche Verwendung ermöglicht. Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Strafverschärfend (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) wirkt, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Auch wer kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besitzt oder versucht, sich diese zu verschaffen, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ermittlungsbehörden ist es derzeit rechtlich verwehrt, Telekommunikationsverbindungen, d.h. auch Emailverkehr zwischen den Lieferanten und Beziehern von Produkten der Kinderpornographie im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen zu überwachen bzw. aufzuzeichnen oder auf diese retrograd zurückzugreifen. Lediglich beim gewerbs- oder bandenmäßigen Handel mit kinderpornographischen Schriften erlaubt die Strafprozessordnung (§ 100a Nr. 2 StPO) eine solche Überwachungsmaßnahme. In allen anderen Fällen ist eine technische Beweissicherung bzw. Ermittlungsarbeit ausgeschlossen.

Derzeit sind die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Organisationsstrukturen unzureichend und lückenhaft ausgestaltet. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern und dem Bundes- bzw. dem Zollkriminalamt sind in Rheinland-Pfalz lediglich zwei Polizeibeamte in reaktiver Art und Weise mit der Abarbeitung von Fällen der Kinderpornographie befasst.
Eigeninitiative Ermittlungen im Netz, um neue Täter bzw. Opfer zu identifizieren, erfolgen nicht. Diese passive Art und Weise des Umgangs mit diesem Deliktsfeld ist unzulänglich und muss schnellstmöglich geändert werden. Andere Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg oder Niedersachsen, haben längst vorgemacht, wie mit anlassunabhängigen Kontrollen durch Strafverfolgungsbehörden im Internet Druck auf die kriminelle Szene aufgebaut werden kann und somit die Nachfrage nach inkriminierten Datenbeständen einschließlich neuer minderjähriger Opfer entsprechend eingedämmt werden kann.

Das perfide Geschäft mit den Produkten kinderpornographischen Inhalts wird auch durch die Tatsache erkennbar, dass mit jeder Weitergabe von Datenträgern oder Fotos ein Absatzmarkt angeheizt wird, der unzählige Kinder zu neuen Opfern der Produzenten dieser verabscheuungswürdigen Kriminalität macht.

Es darf keine rechtsfreien Räume geben, weder in der Realität noch im virtuellen Raum der weltweiten Datenverbindungen.

C. Der Trierer Pädophilenverein „Krumme 13“
Für Aufsehen sorgte eine Gruppierung mit dem Namen „Krumme 13“, die in den letzten Jahren auch von Trier aus agierte. Die Mitglieder dieser Gruppierung vertreten den Standpunkt, dass Erwachsene einvernehmliche sexuelle Kontakte mit Kindern und Minderjährigen herstellen könnten.
Ziel der Gruppierung ist die Streichung bzw. mindestens eine Liberalisierung des Strafrechts und zudem die Aufhebung des § 184 StGB, der die Verbreitung von Kinderpornografie unter Strafe stellt. Ihre Mitglieder streben die Entkriminalisierung von Tatbeständen an, die als sexueller Missbrauch definiert sind, weil diese aus ihrer Sicht ihre sexuelle Selbstbestimmung einschränken. Die Gruppierung „Krumme 13“ trat öffentlich als Pädophilengruppe mit dem Anspruch auf, Aufklärung über diese Form der Sexualität zu bieten und verbreitete Vorurteile abzubauen. Zahlreiche Mitglieder wurden jedoch strafrechtlich verfolgt, so dass wesentliche Aktivitäten der Vereinigung darin bestanden, Rechtsberatung und Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder und andere Pädophile zu leisten.
Nachdem auf der Homepage des Vereins eine Darstellung eines elfjährigen Jungen über einen Oralverkehr mit einem 34-jährigen Erwachsenen erschien, in der das Kind dieses „Erlebnis“ als positiv beschrieb, wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
Der einschlägig vorbestrafte Vorsitzende der Gruppe, wurde wegen dieser Veröffentlichung des zunächst als pornographisch eingestuften Textes über die damalige Internetseite der Gruppierung vom Amts- und Landgericht Trier zu Haftstrafen verurteilt; im September 2005 hob das Oberlandesgericht Koblenz diese Urteile auf und sprach den Angeklagten und einen Mitangeklagten frei. Eine erneute Anklage vor dem Amtsgericht in Trier lehnte der zuständige Richter u.a. wegen „nicht nachweisbarem Vorsatz“ im Hinblick auf die Taten ab.
Der rheinland-pfälzische Justizminister bewertete die Verhaltensweisen der Gruppierung als rechtlich von der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit abgedeckt.

D. Fallzahlen zu Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie
Durch die Verbreitung der neuen Medien, insbesondere des Internet haben Kriminelle erheblich bessere Möglichkeiten, Produkte von Kinderpornographie zu beschaffen bzw. diese zu vertreiben oder anders in Umlauf zu bringen. Dies spiegelt sich auch in erheblich steigenden Fallzahlen der Kriminalstatistiken wieder. In Rheinland-Pfalz stiegen die Verfahren wegen Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Produkten alleine in den letzten sechs Jahren massiv an, seit 2000 um ca. 243%. Dabei machen die Handelsdelikte fast die Hälfte aller Straftaten in diesem Deliktssegment aus, alleine von 2004 auf 2005 stiegen hier die Fallzahlen von 233 auf 275 Fälle über 18 Prozent an.

E. Technische Schwierigkeiten
Die technischen Möglichkeiten zur Kontrolle des Internets bzw. zur Bekämpfung illegaler Machenschaften sind begrenzt. Bei E-Mails und Mailing-Listen werden die Kriminellen durch das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) geschützt. Technisch schotten sich diese Tauschbörsen in Internet-Nutzergruppen häufig ab, dass es Ermittlern mit herkömmlichen Maßnahmen kaum gelingt, Tat- und Täterstrukturen zu erhellen. Jeder Versender und Empfänger von E-Mails hat eine E-Mailadresse, die bei vielen Anbietern individuell ausgesucht werden kann. Man muss also nicht seinen richtigen Namen in der Adresse verwen¬den, sondern kann ein Pseudonym eingeben. Außerdem können E-Mails und alle anderen Dateien mit speziellen Programmen verschlüsselt versendet werden, welche für Dritte als nur schwer unentschlüsselbar gelten. Der Einsatz von Filterprogrammen und traditionellen Ermittlungen gestalten sich auch bei den so genannten Newsgroups sehr kompliziert und schwierig. Harmlose Beiträge können verdächtige Titel tragen und hinter unauffälligen Titeln können sich illegale Bilder verbergen. Bei den entdeckten Pädophilen-Ringen wurden vor allem Kommunikationsforen, so genannte Chat-Rooms genutzt. Hierin können die Teilnehmer in Realzeit miteinander kommuni¬zieren und auch Bilder versenden. Für kriminelle Machenschaften bietet diese Möglichkeit der Kommunikation die Gelegenheit, dass die User nicht nur direkt miteinander verhandeln können, sondern auch ungestört und unüberwacht bleiben, ganz davon abgesehen, dass generell in den meisten Chats Anonymität bestehen kann.
Oft nutzen Kriminelle die Möglichkeiten, gesperrte Seiten nach einigen Stunden wieder unter einer anderen Adresse im Netz auftauchen zu lassen. Gerade Hersteller von Interseiten mit kriminellen Inhalten weichen auf ausländische Server aus (z.B. in einigen Ländern Asiens, Afrikas oder in Russland), wo technische Standards eine Überwachung nicht ermöglichen, lediglich begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen oder staatliche Stellen an einer Aufklärung wenig oder gar nicht interessiert sind.
Als „Eintritt“ in diese Nutzerforen wird das Mitbringen von eigenen Dateien gefordert, so dass quasi die Begehung von Straftaten die Aufnahmebedingung für eine solche Nutzergruppe darstellt.

F.Der Landtag stellt fest,
1. dass der Missbrauch und die Ausbeutung von Kindern zu pornografischen Zwecken zu den abscheulichsten Verbrechen gehört, gegen die der Staat mit aller Härte und Konsequenz vorgehen muss. Denn Opferschutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualverbrechen muss in unserer rechtsstaatlichen Ordnung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln angestrebt werden,

2. dass in der Öffentlichkeit auch mit der Absicht geäußerte, bestimmten niedrigen Beweggründen (z.B. Verharmlosung von sexuellem Missbrauch von Kindern) dienende Darstellungen wie derjenigen der Gruppierung „Krumme 13“ nicht sanktionslos bleiben dürfen. Hier muss überprüft werden, wie mit Mitteln der Rechtspolitik erreicht werden kann, diesem Treiben ein Ende zu setzen. Unerträglich ist, dass diese meist öffentlichkeitswirksam verbreiteten Publikationen den Schutz von Grundrechten wie z.B. Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Kunstfreiheit genießen sollen,

3. dass angesichts des Missbrauchs der modernen Kommunikationstechniken die Überwachung der Telekommunikation – ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten einer solchen Überwachung auch durch den Einsatz von Verschlüsselungsprogrammen und der Möglichkeit der Anonymisierung von E-Mails - bei allen Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie gewährleistet werden muss. Dies ist derzeit nicht der Fall. Nur besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie lediglich die gewerbs- oder bandenmäßige Herstellung oder Verbreitung von Produkten der Kinderpornographie dürfen mit Mitteln der Telekommunikationsüberwachung nachgewiesen werden (§§ 100a Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 176a, b, 184b Abs. 3 StGB),

4. dass die derzeitigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Organisationsstrukturen absolut unzureichend sind. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern und dem Bundeskriminalamt sind in Rheinland-Pfalz lediglich zwei Polizeibeamte in reaktiver Art und Weise mit der Abarbeitung von Fällen der Kinderpornographie befasst. Eigeninitiative Ermittlungen im Netz, um neue Täter bzw. Opfer zu identifizieren, erfolgen nicht. Diese passive Art und Weise des Umgangs mit diesem Deliktsfeld ist unzulänglich und muss schnellstmöglich geändert werden,

5. dass alle gesellschaftlichen Gruppierungen, die auf dem Gebiet der Bekämpfung der Kinderpornographie und des Kindesmissbrauchs insbesondere solche, die präventiv tätig sind, staatliche Unterstützung erhalten müssen.

G.Der Landtag fordert die Landesregierung auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um potentielle Opfer im In- und Ausland effektiver zu schützen. Dabei insbesondere

1. zu überprüfen, inwieweit rechtliche Regelungen, etwa des Datenschutzes oder des Fernmeldegeheimnisses, einer effektiven Bekämpfung dieses Kriminalitätsfeldes entgegenstehen,
2. mit einer Bundesratsinitiative darauf hinzuwirken, dass Äußerungen über fiktive sexuelle Missbrauchshandlungen von erwachsenen Männern mit Kindern, die in der Öffentlichkeit auch mit der Absicht geäußert werden, bestimmten niedrigen Beweggründen (z.B. Verharmlosung von sexuellem Missbrauch von Kindern) zu dienen, sanktioniert werden können. Hier muss dem bisher straflosen Treiben mit Mitteln der Rechtspolitik ein Ende gesetzt werden. Unerträglich ist, dass diese meist öffentlichkeitswirksam verkündeten Publikationen, den Schutz von Grundrechten wie z.B. Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Kunstfreiheit genießen sollen,
3. unverzüglich eine eigene schlagkräftige Ermittlungseinheit nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie Bayern, Baden-Württemberg oder Niedersachsen aufzustellen, die anlassunabhängig nach Täterstrukturen sucht, um auch dadurch den Druck auf die Kriminellen auszuüben, und somit potentielle Opferfälle vermeiden hilft,
4. unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden die technischen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, so dass mit modernster Hard- und Software die Suche nach Opfern und Tätern bestmöglich erfolgen kann,
5. ein Schulungsangebot für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbehörden zu schaffen, damit die Datenverarbeitungs- und Internetkriminalität wirksam und zeitgemäß bekämpft werden kann,
6. private Organisationen, die sich in Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden aktiv im Kampf gegen die weitgehende Anonymität und Straflosigkeit im Internet engagieren, von staatlicher Seite in ihrer Tätigkeit zu unterstützen, anstatt selbst in die Grauzone der Kriminalität gerückt zu werden. Diese müssen als wertvolle Unterstützung und Informationsquellen der staatlichen Ermittlungsstellen anerkannt werden,
7. sich auf allen Ebenen ihrer Einflussmöglichkeit für eine verstärkte internationale Kooperation und eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften einzusetzen. Es darf nicht sein, dass aufgrund von Gesetzeslücken die Ersteller von in Deutschland gesperrten Internetadressen auf solche im rechtsfreien oder ermittlungsarmen Raum anderer Staaten ausweichen und dort straflos ihrem kriminellen Machenschaften nachgehen können. Genauso wenig ist hinzunehmen, dass in manchen Regionen der Welt Kinder nur einen unzureichenden Schutz genießen. Hier tragen die Politiker aller zivilisierten Nationen eine Mitverantwortung,
8. alle in Rheinland-Pfalz ansässigen Provider dafür zu gewinnen, aktiv gegen Kriminalität im Internet einzuschreiten, indem sie die Inhalte kontrollieren. Die Firma AOL hat mit den im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle eingestellten Lotsen ein nachahmenswertes Beispiel gegeben. Geprüft werden soll, ob den Providern nicht eine Nachweispflicht über ihre Maßnahmen gegen Internetkriminalität, insbesondere Kinderpornographie auferlegt werden kann,
9. Vereine und andere Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, die sich die Prävention und Aufklärung der abstoßenden Machenschaften der Kinderpornographie zum Ziel gesetzt haben und nachweisbar im Rahmen des Opferschutzes, der Beratung sowie der Prävention tätig werden. Dies kann in der Form geschehen, dass z.B. ihre Tätigkeit den zuständigen Stellen (z.B. Polizei, Kinder- und Jugendtelefon, Jugendämtern, Hochschulen, Schulen, Kindergärten, Beratungsstellen, Kinderärzten, Krankenkassen, Therapeuten, Seelsorgern) bekannt gemacht wird, sei es durch Unterstützung ihrer Infrastruktur oder bei Publikationstätigkeiten,
10. sich für eine Verschärfung des Telekommunikationsgesetzes hinsichtlich der Providerverantwortlichkeit einzusetzen und
11. dafür Sorge zu tragen, dass das Thema "Sexueller Missbrauch“ und „Kinderpornographie" so früh wie möglich verstärkt in den Schulunterricht mit Aufklärungsmaßnahmen integriert wird. Dabei sind auch die Pädagogen stärker für das Thema zu sensibilisieren, eine entsprechende Qualifikation des Lehrpersonals muss bereits in der Ausbildung stattfinden. Für bereits aktive Lehrkräfte müssen landesweit den technischen Weiterentwicklungen angepasste Weiterbildungskurse angeboten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Billen