Frage an Mechthild Dyckmans von Markus K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dyckmans.
Sie befürworten eine Einstufung der E-Zigarette als Droge und halten sie somit für verbotswürdig.
Meine Fragen an Sie:
Sollten dann nicht dementsprechend alle Tabakprodukte unter das Drogengesetz fallen?
Planen sie weiterreichende Schritte, um speziell Jugendlichen den Einstieg in den Nikotinkonsum unmöglich zu machen? Wenn ja, welche Strategie ist vorgesehen?
Ist Ihnen bekannt, das eine bemerkenswert hohe Zahl an Rauchern das Zigarettenrauchen zugunsten des Dampfens aufgegeben haben, und ist Ihnen ferner bekannt, das Frau Dr. Martina Poetschke-Langer vom deutschen Krebsforschungszentrum die E-Zigarette als gesündere Alternative zum Tabakkonsum erachtet?
Ist Ihnen weiterhin bekannt, das der Großteil der Umsteiger auf eine langjährige Raucherkarriere zurückblickt und mit dem Konsum der E-Zigarette über ein bemerkenswert gestiegenes Lebensgefühl berichtet?
Sind sie als Liberalpolitikerin der Meinung, das ein Verbot nicht viel eher einen Schwarzmarkt etablieren würde?
Für die aufschlußreiche Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich.
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Man muss im Fall der E-Zigarette zwischen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Arzneimittelgesetz (AMG) unterscheiden. Ich sehe die E-Zigarette nicht als "Droge", d.h. als ein Betäubungsmittel im Sinne des BtmG an. Wenn eine E-Zigarette im Körper Nikotin freisetzt, ist sie als Arzneimittel einzustufen und muss zuvor geprüft und zugelassen werden. Diese Auffassung vertreten auch das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM). Tabakprodukte selbst sind nach § 2 Absatz 3 Satz 3 AMG ausdrücklich keine Arzneimittel.
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die von der Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Dazu gehören Präventionskampagnen, Preiserhöhungen sowie Abgabeverbote von Zigaretten an Kinder und Jugendliche, Werbeeinschränkungen und der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz.
Das Ziel der Bundesregierung in der Nachhaltigkeitsstrategie ist, den Anteil der Raucher bei Kindern und Jugendlichen bis zum Jahr 2015 auf unter 12 % und bei Erwachsenen auf unter 22 % nachhaltig zu senken.
E-Zigaretten werden genutzt, um die Nikotinsucht zu bedienen. Sie sind kein Instrument zur Tabakentwöhnung, da die physische Abhängigkeit vom Nikotin nicht überwunden wird.
Ich bin der Auffassung, dass Verbote stets nur das letzte Mittel sind, um Gesundheitsgefahren abzuwehren. Bei der E-Zigarette muss klargestellt werden, welche noch ungeklärten Gefahren bestehen. Eine Unterstellung unter das AMG zieht nicht automatisch die Etablierung eines Schwarzmarktes nach sich, sondern bedeutet zunächst nur eine Einstufung als Arzneimittel aufgrund der Wirkungsweise auf den Menschen.
Die rechtliche Einstufung als Funktionsarzneimittel ist Gegenstand einer gerichtlichen Klage, die noch beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig und deren Ergebnis abzuwarten ist.
Ich möchte noch anmerken, dass es auch bei der E-Zigarette - wie bei herkömmlichen Zigaretten - um den Nikotinkonsum geht. Daher ist auch die E-Zigarette aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans