Frage an Mechthild Dyckmans von Johann F. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dyckmans,
seit vielen Jahren verfolge ich die Diskussion um die "Legalisierungsfrage".
Um auf dieser Plattform hier nicht ewig dieses Hase und Igel Spiel zu spielen, würde ich sie bitten einmal Ihre Argumente gegen die Legalisierung darzustellen.
Ich würde sie bittten dies in einer kurzen Liste mit den Argumenten und Links auf die jeweiligen wissenschaftlichen Belege zu veröffentlichen.
MFG
Johann Fürmann
Sehr geehrter Herr Fürmann,
vielen Dank für Ihre Frage.
Wie die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) informiert, beeinträchtigt dauerhafter Cannabiskonsum die kognitive Leistungsfähigkeit (Aufmerksamkeit, Konzentration, Lernfähigkeit). Starker Cannabiskonsum beeinträchtigt die Lungenfunktion. Zudem ist die Gefahr von Lungenkrebs erhöht, da der Cannabisrauch mehr Teer bzw. krebserregende Stoffe enthält als eine vergleichbare Menge Tabakrauch. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es bei Cannabiskonsum in der Pubertät zu einer verzögerten Entwicklung kommen kann. Bei dauerhaftem Konsum kann sich eine psychische und eine milde körperliche Abhängigkeit entwickeln. Dauerhafter und intensiver Cannabiskonsum kann mit allgemeinen Rückzugstendenzen einhergehen. Dabei stehen Betroffene den Aufgaben des Alltags (Schule, Beruf etc.) häufig gleichgültig gegenüber. Nach der Einnahme von Cannabis sind psychotische Symptome möglich. Besonders nach hohen Dosen von THC können toxische Psychosen ausgelöst werden, die durch Desorientiertheit, Halluzinationen, Depersonalisierung (gestörtes Ich-Gefühl) und paranoide Symptome gekennzeichnet sind. Bei Cannabiskonsum ist außerdem die Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt. Für Kinder und Jugendliche sind die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums nach Ansicht von Experten besonders hoch, da bei ihnen die neurologische Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Bei den ambulanten Drogenberatungsstellen nimmt der Anteil von Klienten zu, die wegen eines Cannabisproblems in die Behandlung kommen. Nach einem Bericht der Deutschen Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht war Cannabiskonsum im Jahre 2008 bei 32,8% der wegen Drogenproblemen ambulant Behandelten der wichtigste Anlass der Betreuung. Bei den Personen, die das erste Mal in Suchtbehandlung sind, liegt der Anteil der Cannabisfälle bei 59%. 2007 waren es noch 51,2%.
Diese Entwicklung ist auch europaweit zu beobachten. Einen aktuellen Übersichtsartikel über die Cannabissituation in Europa finden Sie im Jahresbericht 2008 der Europäischen Drogenbeobachtungstelle für Drogen und Drogensucht.
International hat sich die Bundesrepublik Deutschland ebenso wie 166 weitere Staaten durch die Ratifizierung des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 verpflichtet, die Verwendung von Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Daneben verlangt Artikel 3 Abs. 2 des VN-Suchtstoffübereinkommens von 1988 von allen Vertragsparteien, "vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung ... den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch ... als Straftat zu umschreiben". Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bedeutet keineswegs, dass in Deutschland alle Cannabiskonsumenten bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Eigenverbrauch in geringer Menge) kann von der Strafverfolgung bzw. von der Bestrafung abgesehen werden (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG).
Das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten soll nicht nur den Einzelnen - und besonders Jugendliche - vor Gesundheitsgefahren und den Gefahren einer psychischen Abhängigkeit schützen, sondern auch den Einzelnen und die Bevölkerung vor kriminellen Organisationen und den Folgen der organisierten Kriminalität.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans