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Matthias Seestern-Pauly
FDP
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Frage von Jessica Z. •

Frage an Matthias Seestern-Pauly von Jessica Z. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Seestern-Pauly,

viele Kinder und Eltern sind von Verfahrensbeiständen betroffen. In § 158 FamFG findet sich die entsprechende Regelung.
Der Verfahrensbeistand kostet dem Steuerzahler und / oder den Eltern, je nach Einkommen.

Die Qualifikationen der eingesetzten Verfahrensbeisteher werden oft von betroffenen Eltern und Kindern in Frage gestellt und werden nicht ausgewiesen. Man kann zum Beispiel ein Wochenendseminar besuchen, dann gilt man als Verfahrensbeistand.

Der Verfahrensbeistand wird immer vergütet, erhält Geld, egal, wie er arbeitet und ob.

Das Gericht hat dann einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen. Dies steht nicht in Konkurrenz mit der Alleinvertretung der Kinder durch deren Eltern, sie bleiben uneingeschränkt die gesetzlichen und natürlichen Vertreter der Kinder. Das Kind wird nicht um einen Elternteil durch einen Verfahrensbeistand erweitert.

Das Gericht muss nachvollziehbar prüfen, ob die Eltern die Interessen der Kinder tatsächlich nicht angemessen wahrnehmen können.

Wie stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Prüfung durch das Gericht eines möglichen Einsatzes eines Verfahrensbeistandes nachvollziehbar statt findet und ob sie statt findet? Wie sichert der Gesetzgeber, dass sich davon Betroffene auch erfolgreich gegen den Einsatz eines solchen Dritten / Fremden im Verfahren der Eltern, bzw. der Familie aussprechen können?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Z.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ihr Anliegen ist auch den Freien Demokraten und mir wichtig. Aus diesem Grund habe ich mich im vergangenen Jahr mit einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung gewandt, die die Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren thematisiert hat (Bundestags-Drucksache 19/8638). Zuvor hatte die Kinderkommission des Deutschen Bundestages, der auch ich angehöre, Probleme in der Familiengerichtsbarkeit festgestellt und deutlich gemacht, dass die Interessen von betroffenen Kindern aus ihrer Sicht nicht immer in ausreichendem Maße gewahrt werden.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf meine Anfrage deutlich gemacht, dass die Anwendung des Verfahrensrechts allein den unabhängigen Gerichten obliegt. Sie führt im weiteren aber erläuternd aus, dass "sowohl der Verfahrensbeistand als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in Kindschaftssachen [...] für die Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben im Verfahren geeignet sein". Zudem ist "für den gerichtlichen Sachverständigen in Kindschaftssachen [..] weiterhin gesetzlich vorgeschrieben, dass dieser mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll."

In meiner Kleinen Anfrage bin ich außerdem darauf eingegangen, dass der Verfahrensbeistandes nicht abgelehnt werden kann, besonders nicht von dem betroffenen Kind. Von der Bundesregierung heißt es hierzu: "Bei der Durchführung des Verfahrens in Kindschaftssachen hat der Beschleunigungsgrundsatz (§ 155 FamFG) zentrale Bedeutung. Dieser soll - insbesondere mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden - eine Verkürzung der Verfahrensdauer bewirken und einer Zuspitzung des Elternkonflikts im laufenden Verfahren entgegenwirken. Eine isolierte Anfechtbarkeit oder ein Ablehnungsrecht bereits in der Ausgangsinstanz könnte zu erheblichen Verfahrens- Verzögerungen führen. Die Bestellung des Verfahrensbeistands kann von den Beteiligten indes mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache einer vollumfänglichen Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz zugeführt werden."

Ich teile an dieser Stelle die Auffassung der Bundesregierung, dem Beschleunigungsgrundsatz eine hohe Bedeutung beizumessen. Schon heute dauern viele gerichtliche Verfahren leider sehr lange und bedeuten eine enorme emotionale Belastung insbesondere für betroffene Kinder. Aus diesem Grund sollte aus meiner Sicht in Kindschaftsverfahren ein schnelles und zugleich gründliches Verfahren angestrebt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Position näherbringen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Seestern-Pauly

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