Frage an Matthias Miersch von Manfred K. bezüglich Recht
Hallo Matthias,
während den aktuellen Coronazeiten kann man nicht mehr beim Bürgeramt seinen Wohnsitz anmelden oder ummelden.
Wenn man nun einen Bescheid von einem Gericht bekommt, kann man diesem nicht widersprechen.
Meine Frage: Ist dieser Bescheid dann gültig oder kann ich ihm auch noch später widersprechen? Wie wird dort allgemein verfahren, arbeiten die Gerichte noch? Muss man sich da sorgen machen?
Warum denkt man nicht an solche Sachen?
MFG
M. K.
Sehr geehrter Herr Kranich,
lieber Manfred,
vielen Dank für die Anfrage, welche ich nachfolgend gerne beantworten werde.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass es mir an dieser Stelle nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung durchzuführen. Ganz allgemein möchte ich aber gerne darauf hinweisen, dass in solchen Fällen die Frage der wirksamen Zustellung stellen kann und es ggf. auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand geben kann. Hiervon spricht man, wenn ein Verfahrensbeteiligter bestimmte Fristen unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt hat. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann bewirken, dass versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt.
Darüber hinaus waren und sind die Bürgerämter auch in der Coronakrise erreichbar. In Berlin z. B. telefonisch oder per E-Mail. Möglicherweise kann Dir auf diesem Weg geholfen werden. Auch ein Nachsendeauftrag bei der Post könnte eine Möglichkeit sein, das Problem zu lösen.
Die Frage, ob die Gerichte noch arbeiten, lässt sich indes ohne Weiteres bejahen. Das heißt jedoch nicht, dass die Coronakrise die deutsche Justiz nicht trifft. Auch hier gibt es einen Notbetrieb. Dennoch funktioniert Sie fortlaufend. Insbesondere im Zivilrecht führen viele Richter zahlreiche Fälle nun vom Schreibtisch aus – im sogenannten schriftlichen Verfahren. Im Straffecht ist die Situation schwieriger, doch auch hier gibt es in Eilsachen keine Pause. Die Bundesregierung hilft indes, in dem z. B. wegen der Coronakrise Hauptverhandlungen nun für bis zu drei Monate unterbrochen werden dürfen anstatt für einen (diese Sonderreglung gilt ein Jahr lang).
Sehr geehrter Herr Kranich, ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Zeilen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Miersch