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Matthias Miersch
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Frage von Thomas B. •

Frage an Matthias Miersch von Thomas B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Miersch,

ich wende mich an Sie als Mitglied im Rechtsauschuss des Bundestages. Der Generalanwalt am EuGH, DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER, hat in seinem Schlussantrag vom 6. September 2007 zur Rechtssache C 267/06 unter Punkt 101 seine – von der Kommission geteilte – Auffassung dargelegt, dass eine nach dem LPartG eingetragene Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten mit sich bringe, die denen bei einer Ehe vergleichbar seien. Weiterhin stellt er in Punkt 97 fest, dass aufgrund der Richtlinie 2000/78 es eine mittelbare Diskriminierung darstellt, die entsteht, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift Personen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung benachteiligt, es sei denn, die Unterscheidung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel, ist objektiv gerechtfertigt und die angewandten Mittel sind angemessen und erforderlich (nachzulesen unter www.curia.europa.eu).
Worin besteht nun eigentlich das rechtmäßige Ziel der Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft z.B. im Steuerrecht und wodurch ist sie objektiv gerechtfertigt?
Falls der EuGH dem Schlussantrag folgt, was erfahrungsgemäß zu erwarten ist, welche Konsequenzen wird das auf die rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft haben? Wird diese dann in allen Bereichen der Ehe gleichgestellt oder gibt es objektiv gerechtfertigte Ausnahmen?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bautzer

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Bautzer,

auch ich verfolge aufmerksam das von Ihnen angesprochene EuGH-Verfahren.

Hinsichtlich der Stellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in Deutschland bin ich der Meinung, dass es auch 6 Jahre nach der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes noch erheblichen Handlungsbedarf gibt. Die endgültige Gleichstellung mit der Ehe durch das von Rot-Grün beschlossene Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz ist leider bereits 2001 an der Blockade im Bundesrat gescheitert. Eine objektive Rechtfertigung einer per se Ungleichbehandlung gibt es nach Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion nicht.

In dem von Ihnen angesprochenen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz konnte auf Betreiben der SPD aktuell ein Verhandlungsergebnis erzielt werden, dass den Freibetrag für eingetragene Lebenspartner ebenso wie bei Ehegatten bei 500.000 € vorsieht. Dies ist ein richtiger Schritt zu mehr Gleichbehandlung, dem aber sicher noch weitere Schritte folgen müssen.

Wie Sie bestimmt wissen, hat auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17. Juli 2002, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe für verfassungsgemäß erklärt und das diesbezügliche Reformprojekt bestätigt. Die Rechtspolitiker der CDU/CSU haben zwar ihre grundsätzliche Bereitschaft angekündigt - mit Ausnahme der Volladoption - zu verhandeln, allerdings bin ich sehr skeptisch, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu einer Einigung über die vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe kommt. Die bekannten Vorbehalte der CDU/CSU scheinen mir doch überwiegend.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Miersch

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