Frage an Matthias Miersch von Joachim G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Miersch,
Auch alle Sport- und Privatpilotenpiloten müssen sich neuerdings einer sehr fragwürdigen, aktuell jährlichen und zudem kostenpflichtigen globalen und alle Behörden umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem LuftSiG "freiwillig" durch Antrag unterziehen. Sind Sie der Meinung, dass ein solcher unglaublicher Globalverdacht gegen eine bisher völlig unauffällige Bürgergruppe angemessen ist?
Ist das nicht reiner bürokratischer Aktionismus und Populismus auf dem Rücken von unschuldigen Bürgern, die mit all dem nicht das Geringste zu tun haben? Wird dadurch nicht der rechtstaatliche Grundsatz der Unschuldsvermutung - und damit unser zentrales Rechtsverständnis - ausgehebelt? Sollte nicht wenigstens ein gewisser Anfangsverdacht diese ZÜP rechtfertigen?
Es hat weltweit noch nie einen lizenzierten Piloten gegeben, von welchem an Terroranschlag ausging. Es gab aber jede Menge Führerscheinbesitzer und Rucksackträger!!! Lastwagenfahrer stellen ein viel größereres "Gefahrenkontingent" dar, kommen sie doch problemlos mitten in jede Innenstadt!
Warum werden die nicht zum gläsernern Bürger gemacht, sondern nur ausgerechnet diese harmlose Minderheit?
Wo ist hier Ihrer Meinung nach das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit noch gegeben? Werden Sie sich nach Ihrer Wahl für unsere Minderheit einsetzen?
Freiheit und Demokratie und Menschenwürde, werden sie dadurch geschützt, dass man sie schleichend einfach abschafft?
Auch gibt es auch keinerlei festgelegten Zuverlässigkeitskriterien, d.h. es wird willkürlich entschieden. Dazu kommt, dass die entsprechenden Verordnungen, denen der Bundesrat noch zustimmen müsste (§17), nicht vorhanden sind, aber dennoch das Verfahren unter Hintergehen des Bundesrates durchgeführt wird (laut Anweisung des Bundesinnenministerium).
Hier werden Grundrechte ausgehebelt, die Unschuldsvermutung gilt nicht mehr, Rechtssicherheit ist nicht gegeben. Bitte teilen Sie mit, was Sie dagegen sofort und nach der Wahl unternehmen werden? Welche Antwort hierauf kann ich an unsere Vereinsmitglieder weitergeben?
Wir würden Sie gerne auch mal zu einem kleinen Rundflug bei uns einladen, damit Sie sich persönlich davon überzeugen können, dass wir keine Kamikazeterroristen sind.
Mehr Information unter www.jar-contra.de
Ein Anruf Ihrerseits würde genügen
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Gothe
Sehr geehrter Herr Gothe,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) wurde am 11. Januar 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der EU-Verordnung 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002.
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. (vgl. LuftSiG, §1)
Forciert wurde die Verabschiedung dieses Gesetzes durch einen besorgniserregenden Zwischenfall im Frankfurter Luftraum. Am 5. Januar 2003 kreiste ein verwirrter Hobby-Pilot mit einem Motorsegler über den Wolkenkratzern des Frankfurter Bankenviertels und drohte damit, sein Flugzeug in eines der Hochhäuser stürzen zu lassen. Mit dem kleinen Segler hätte der Pilot zwar keinen wirklich großen Schaden anrichten können, aber dennoch brachte die Bundesregierung dann ab 2004 das Luftsicherheitsgesetz auf den Weg. Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck, Anschläge wie die Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA in Deutschland zu verhindern. Dazu ermächtigt und verpflichtet das Gesetz die Luftsicherheitsbehörden, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Der Verteidigungsminister ist nach dem Gesetz dazu ermächtigt, entführte Passagierflugzeuge von der Bundeswehr abschießen zu lassen. Die Voraussetzung dafür ist, dass mit dieser Maßnahme „die Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls“ bewirkt werde.
Zu der Verhälnismäßigkeit zitiere ich den §4 LuftSiG: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu
treffen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am
wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten
Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder
sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Miersch