Frage an Matthias Heider von Daniel B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Heider !
Der Formulierungshilfe
für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
entnehme ich den nachfolgenden Absatz :
28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“
sowie
"Eine Immunitätsdokumentation soll künftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die mögliche Grundlage dafür sein, eine entsprechende Immunität nachzuweisen. "
Ich möchte Sie bitten mir zu erläutern, in welchem Zusammenhang das Vorhandensein der sogenannten Immunitätsdokumentation zukünftig einen Rolle spielen soll.
Welchen Einschränkungen wird der Bundesbürger unterliegen, wenn seine Immunitätsdokumentation lückenhaft ist ? Für welche Lebenslagen wird das wichtig sein?
Kann die umgesetzte Gesetzesänderung zu Immunisierungszwang durch z.B. Impfung oder bei ausbleibender Immunisierung zu Verlust von Grundrechten führen ?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort !
Bleiben Sie gesund !!
Mit freundlichen Grüßen
D. B.
Sehr geehrter Herr Brüggemann,
vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf die zweite Änderung des Gesetzes zur pandemischen Lage nationaler Tragweite eingehen. Die von Ihnen angesprochenen Passagen sind nicht im verabschiedeten Gesetz enthalten. Aus meiner Sicht wäre es nicht richtig, die von Ihnen angesprochenen Unterscheidungen durchzuführen. Es könnte zu einer Stigmatisierung von Personengruppen kommen und es könnten falsche Anreize gesetzt werden.
Die Entwicklung der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass bei der Befolgung von Regeln, des intensiven Monitorings von Infektionsgeschehen und der gegenseitigen Rücksichtnahme das Infektionsgeschehen eindämmbar ist. Es ist wichtig, dass wir gemeinsam diese Entwicklungen weiter vorantreiben!
Ich wünsche Ihnen sowie Ihrer Familie alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Heider