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Frage von Kay Z. •

Frage an Matthias Heider von Kay Z. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

meine Frage richtet sich an das leidige Thema betriebliche Altersvorsorge.

In meinem Betrieb gibt es ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt, welches eine sog. Direktzusage enthält und im Rahmen einer Brutto-Entgeldumwandlung läuft.
Als die Verträge abgeschlossen wurden (die priv. Altersvorsorge ist ja soo toll und wichtig !!), hat man einen - bei späterer Auszahlung - gewissen prozentualen Abschlag an Steuern zu beachten gehabt. So weit so gut.

Jetzt erfährt man, durch ausscheidende Mitarbeiter und Presse, dass man diese Verträge nun voll nachversteuern müsste. Ausserdem - und das bringt uns alle auf die Palme - sind nach Auszahlung 10 Jahre Krankenkassenbeiträge fällig von denen man damals nie gesprochen hatte. Es sind sogar auch die Arbeitgeberanteile der KV zu entrichten !!!

Somit kann es fälle geben, wonach weniger übrig bleibt, als überhaupt eingezahlt worden ist !

"Der Gesetzgeber hat halt 2004 oder 2006 die Gesetze geändert und diese Änderung auch rückwirkend auf bereits laufende Verträge angewandt!" Mal eben so.

Wie kann dies sein? Ist es nicht schon beschämend die priv. Altersvorsorge zu bejubeln und zu bewerben, um nachträglich die "Kunden" abzuzocken ?
Für mich ist dieses Vorsorgeprodukt nun uninteressant geworden und ich stelle mir ernsthaft die Frage, ob sich eine priv. Vorsorge überhaupt lohnt...zumindest auf diesem Wege!

Zumal man, im Rahmen der Brutto-Entgeldumwandlung, doppelt und dreifach "bestraft" wird, da man ja auf die Art und Weise auch noch geringere gesetzl. Rentenanwartschaften erwirbt !!

Mit freundlichen Grüßen

K. Zimmermann

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Sehr geehrter Herr Zimmermann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema betriebliche Altersvorsorge. Ich habe mich beim Bundesministerium der Finanzen über die Behandlung Ihres Altersvorsorgeproduktes erkundigt.

Die betriebliche Altersvorsorge hat in Deutschland eine lange Tradition. Zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der individuellen Vorsorge verkörpert sie die sogenannte zweite Säule der Altersvorsorge. Betriebliche und individuelle Vorsorge dienen ein und demselben Ziel: Sie sollen zusammen mit der gesetzlichen Altersvorsorge den Lebensstandard im Alter sichern. Die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge liegen in der kollektiven Durchführung. In der Regel sind die Bedingungen gegenüber der individuellen Vorsorge günstiger. Aber auch die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung macht die betriebliche Altersvorsorge attraktiv.

Sie haben ein Altersvorsorgeprodukt gewählt, das eine Direktzusage in Form der Brutto-Entgeltumwandlung enthält. Die Direktzusage ist eine der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Hier verpflichtet sich das Unternehmen (Arbeitgeber), dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod bei der Hinterbliebenenversorgung) bestimmte Leistungen zu zahlen. Die Finanzierung der Zusage erfolgt durch Entgeltumwandlung. Dabei verzichten Sie als Arbeitnehmer auf künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.

Sie gehen darauf ein, dass Sie ihr Altersvorsorgeprodukt voll nachversteuern müssten. Erst die tatsächliche Auszahlung der vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen führt zu Arbeitslohn, der folgendermaßen besteuert werden muss. Es werden ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen, deren konkrete Höhe vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängt. Für den einzelnen Empfänger von Versorgungsbezügen werden die zu Beginn des Bezugs ermittelten Beträge festgeschrieben. Darüber hinaus gilt für Versorgungsbezüge ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 €. Mit der steuerlichen Behandlung wird konsequent das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit umgesetzt. Erst, wenn Versorgungsleistungen gezahlt werden, fallen Lohn- und Einkommenssteuer an.

Weiterhin gehen Sie auf die bei Auszahlung zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge ein. Leistungen aus einer Direktzusage unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Beitragspflichtig sind u.a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und so genannte Versorgungsbezüge (z.B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung). Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der GKV, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt darstellen.

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen besteht unabhängig davon, ob die Versorgungsbezüge laufend oder einmalig bezahlt werden. Während bei einer laufenden Zahlung der jeweilige Zahlbetrag der (monatlichen) Beitragsbemessung unterliegt, musste bei einer Kapitalauszahlung eine Regelung getroffen werden, um die Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug herzustellen. Die entsprechende gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Beitragspflicht auf 10 Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbetrag dann auf die Monate verteilt wird. Dementsprechend unterliegen Kapitalauszahlungen für die Dauer von 120 Monaten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Klarstellend ist in diesem Zusammenhang auf folgende Historie hinzuweisen: Bis zum 31. Dezember 2003 waren keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn eine nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung) bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (Erwerbsminderung, Rentenalter) vereinbart wurde. Versorgungsbezüge und Kapitalabfindungen, die zunächst als laufende Zahlung gewährt wurden und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles in eine einmalig gezahlte Leistung umgewandelt wurden, waren schon zuvor beitragspflichtig. Diese ungleiche beitragsrechtliche Behandlung wurde u.a. vom Bundessozialgericht kritisiert, so dass die Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge durch eine Regelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) ausgeschlossen wurde.

Die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt für alle Versorgungszusagen - auch in laufenden Verträgen-, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 eintritt. Der Zeitpunkt des Abschluss eines Vertrages ist insoweit für die Krankenversicherung nicht von Belang. Das Bundesverfassungsgericht hat die Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes wird vom Gericht verneint.

Hinsichtlich des für die Beitragsbemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen geltenden Beitragssatzes ist folgende rechtliche Entwicklung zu berücksichtigen:

Bis zum 31. Dezember 2003 lag eine Ungleichheit vor zwischen pflichtversicherten Mitgliedern, für die lediglich die Hälfte des gemeinsame Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkassen bei der Beitragsbemessung aus den Versorgungsbezügen Anwendung fand, sowie freiwillig versicherten Mitgliedern, deren Versorgungsbezug unter Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse der Beitragsbemessung unterzogen wurde. Durch das GMG, das zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurden die Vorschriften für die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen bei pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern angeglichen, indem der für Versorgungsbezüge anzuwendende Beitragssatz für alle Mitglieder – unabhängig vom Versicherungsstatus – auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt wurde. Insoweit werden seitdem freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner und pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentnern bei der Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen gleichbehandelt.

Die Anhebung des auf Versorgungsbezüge anzuwendenden Beitragssatzes war erforderlich, weil die Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur etwas zur Hälfte decken; der größere Teil dieser Aufwendungen wird aus den Beiträgen der Aktiven mitfinanziert. Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt, war die Regelung unumgänglich. Zwar haben auch die heutigen Rentner während ihres Arbeitslebens die damaligen Rentner mitfinanziert. Wegen der damals niedrigeren Beitragssätze in der GKV war der von ihnen zu tragende prozentuale Anteil an den Leistungsaufwendungen, die in der Zwischenzeit auch erheblich gestiegen sind, aber erheblich geringer als der, der heute von den übrigen Beitragszahlern aufgebracht werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider MdB