Frage an Matthias Heider von Franz-Josef K. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Dr. Heider,
wie allgemein bekannt ist, erhält man keinen Cent ALGII, wenn man wie ich "zu viel" für das Alter vorgesorgt hat. Dass ein 60-jähriger z.B. bei einer Ersparnis von 9751€ kein Arbeitslosengeld II erhält, möchte ich nur als absolut lächerlich bezeichnen!
Aber es ergibt sich aber noch ein anderes Problem!
Kann es sein, dass man in diesem Fall als Arbeitsloser nach der ALGI-Zeit über 160€ monatlich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss, wenn man kein Einkommen hat oder als 450€-Jobber beschäftigt ist,
aber als Nichtarbeitsloser bei 451€ Einnahmen nur ca. 36€ pro Monat?
Ist dieser Sachverhalt bekannt und gewollt?
Grüße aus dem Sauerland
Franz-Josef Klur
Sehr geehrter Herr Klur,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits im August 2011 haben Sie mich - ebenfalls über abgeordnetenwatch - zu diesem Thema angeschrieben und eine Antwort erhalten.
Ich gehe davon aus, dass es Ihnen bei Ihrer Anfrage um den Teil Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Besonderen geht, daher werde ich darauf meine Antwort konzentrieren. Ich möchte Ihnen zunächst darstellen, was meine Recherchen zu Ihrer erneuten Anfrage ergeben haben.
Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip. Die Mitglieder leisten ihre Beiträge auf Basis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, diese wird anhand des gegenwärtigen Prozentsatzes von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Anders als in privaten Versicherungen spielen Alter, Geschlecht und das gesundheitliche Risiko der Versicherten für die Beitragshöhe keine Rolle. Auch der Anspruch auf medizinische Leistungen ist unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Beschäftigte, die ein Arbeitsentgelt von über 450 Euro pro Monat beziehen, sind zur Versicherung in der Krankenversicherung verpflichtet.
Das bereits beschriebene Solidaritätsprinzip führt dazu, dass niedrige Beiträge nicht immer kostendeckend sind. In diesem Fall muss der Versicherungsschutz von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden.
Auch freiwillig Versicherte müssen somit für einen umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zahlen. Das Gesetz sieht daher auch für freiwillige Mitglieder die Erhebung von Mindestbeiträgen vor.
Die Beiträge für Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen – wie in Ihrem Fall beschrieben – werden von einer Bemessungsgrundlage von derzeit 945 Euro berechnet. Diese Mindestbemessungsgrundlage wird jährlich an die jährliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen angepasst. Damit wird sichergestellt, dass die Beiträge den ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen gerecht werden und fähig sind, den medizinischen Fortschritt zu finanzieren.
Mir ist bewusst, dass dieser Sachstand Ihre Sorgen nicht lösen kann. Ich kann auch den von Ihnen zum Ausdruck gebrachten Unmut verstehen, möchte allerdings auch zu bedenken geben, dass der Gesetzgeber die Aufgabe hat, Grenzen bei Schonvermögen (dem Ersparten) und Hinzuverdienstmöglichkeiten zu ziehen. Eine solche Grenze sorgt leider immer dafür, dass im Grenzbereich Ungerechtigkeiten auftreten.
Ich werde daher Ihren Sachverhalt zum Anlass nehmen, und dem Bundesminister für Gesundheit und der Ministerin für Arbeit und Soziales mitteilen und bitten, eine Lösung für die nächsten Gesetzesänderungen in diesen Bereichen einzuplanen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Heider MdB