Frage an Mathias Löttge von Paul H. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Löttge,
der Innenminister MV schrieb auf dieser Internetseite folgendes auf meine Frage zur Schülerbeförderung:
Im Hinblick darauf, dass eine kostenlose Schülerbeförderung, wie sie unser Schulgesetz in § 113 verankert, mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist, erhalten die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung z. B. im Jahr 2006 Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in einer Gesamthöhe von 11 Millionen Euro.
Einige Landkreise (z. B. die Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust und Mecklenburg-Strelitz) beteiligen sich zudem über die im Schulgesetz verankerte Verpflichtung hinaus an den Kosten der Schülerbeförderung nach der 10. Klasse.
Da der öffentliche Personennahverkehr einschließlich der Schülerbeförderung zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zählt, obliegt den Landkreisen die Umsetzung in eigener Verantwortung. Dabei ist es zulässig, dass die Landkreise die Schülerbeförderung wie in Nordvorpommern an ihre kommunale Unternehmen, an denen kein privater Dritter beteiligt ist, vergeben. Da diese wie eine eigene Dienststelle betrachtet werden können, handelt es sich vergaberechtlich um zulässige In-House-Geschäfte.
Was halten Sie als Kreistagsmitglied von diesem In-House-Geschäft? Haben Sie diese Entscheidung mitgetragen? Ist es i.S. des sparsamen umganges mit mitteln aus dem Finanzausgleichsgesetz sinnvoll die Schülerbeförderung öffentlich auszuschreiben? Der Beste soll gwinnen!
MfG
PH
Sehr geehrter Herr Herrmann,
für Ihre Fragestellung darf ich mich ganz herzlich bedanken.
Hierzu möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Personenbeförderung und damit auch für die Gestaltung der Schüler- und Linienverkehre ist das Personen- und Beförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBL. I S. 241) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 08. August 1990 (BGBL. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Haushaltsbegleitgesetztes (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBL. I S. 3076, 3091).
Danach ist jeglicher Personenverkehr genehmigungs- bzw. konzessionspflichtig.
Im Landkreis Nordvorpommern sind im Rahmen eines Verkehrsverbundes insgesamt 4 Unternehmen an der Durchführung der Schülerbeförderung und des Linienverkehrs beteiligt.
Hierbei handelt es sich um folgende Unternehmen:
- Kraftverkehrsgesellschaft mbH (KVG)
- Firma Otto Möller Stralsund
- Firma Boddensegler Marlow
- Firma Ostseebus GmbH, Niederlassung Barth
Alle o.g. Firmen verfügen über entsprechende Konzessionen nach Personenbeförderungsgesetz.
Lediglich bei der Kraftverkehrsgesellschaft mbH tritt der Landkreis Nordvorpommern als Gesellschafter auf.
Aus Kostengründen hat man sich im Landkreis Nordvorpommern entschieden den Schülerverkehr in den Linienverkehr zu integrieren.
Diese Lösung hat sowohl für den Landkreis Nordvorpommern als Aufgabenträger, als auch für die Preisgestaltung und die flächendeckende Absicherung im Linienverkehr entscheidende Vorteile.
Dementsprechend unterstütze ich als Kreistagsmitglied auch weiterhin nachdrücklich die in unserem Landkreis gewählte Lösungsvariante.
Eine öffentliche Ausschreibung für die Schülerbeförderung, welche wie Ihnen bereits durch den Innenminister des Landes Mecklenburg- Vorpommern nicht zwingend vorgeschrieben ist, erachte ich aus genannten Gründen als nicht sinnvoll.
In der Hoffnung Ihre Fragestellung ausreichend beantwortet zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Mathias Löttge