Frage an Martina Gregersen von Janosch R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Nachdem die GAL ja durch den Volkszählungsbqykott in den 80ern nicht schlecht profitiert hat, stellt sich heute die Frage - wieso es für Hartz IV notwendig wurde, dass teilweise die gesamte (unbeteiligte) Familie nun öffentlich genau Aufschluß über Vermögenslage, Verdienst und alle anderen persönlichen Daten geben müssen .
Wieso wurde Hartz IV zu einer der größten Volksaushorchungen seit Gedenken, wenn die GAL doch aufgrund Ihrer Statuten dagegen sein müßte und andere Länder auch ohne derartige Datensammlungen auskommen - und trotzdem effizient sind?
Steht die GAL nicht mehr für persönliche Freiheit, für maximale Bürgerrechte oder hat man noch nicht begriffen, was die heute erhobenen Daten in den kommenden Jahren (immer weiter vernetzt und kaum sicher lagerbar) anrichten werden?
Sehr geehrter Herr Rose,
gerne möchte ich Ihre Frage beantworten. Natürlich verstehe ich sehr gut sämtliches Unbehagen, wenn es um die Datenerfassung geht. Ich selbst bin auch gerne zurückhaltend, wenn es um die Vergabe der eigenen Daten geht. Jedoch bedeutet die Einführung des neuen Arbeitslosengeldes II eine Umstellung auch der Leistungsvoraussetzungen. Zwar war in der Vergangenheit auch bereits die Arbeitslosenhilfe eine steuerfinanzierte Leistung im Gegensatz zum Arbeitslosengeld, das eine Versicherungsleistung war. Dennoch orientierte sich die Arbeitslosenhilfe am vergangenen Status der Betroffenen als Beschäftigter, sowohl was die Leistung dem Grunde nach als auch der Höhe nach anging. Dies ist durch die Hartz IV-Reform nicht mehr möglich.
Da die Reform das Prinzip der Bedürftigkeit einführt, wie es bereits in der Vergangenheit bei der Sozialhilfe der Fall war, ist eine Leistungsgewährung dem Grunde nach nur möglich, wenn eine Bedürftigkeit beim Antragsstellenden vorliegt. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist aber nur möglich, wenn sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch der anderen Haushaltsmitglieder als Bedarfsgemeinschaft) offen gelegt werden. Die Erhebung diesbezüglicher Daten war schon immer Praxis bei der Sozialhilfe, insofern bringt das neue Gesetz nichts qualitativ Neues, sondern erweitert lediglich den betroffenen Personenkreis.
Zum Datenschutz ist zu bemerken, dass nur diejenigen Daten erhoben werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Diese dürfen nur zwischen Bundesagentur, kommunalen Träger oder Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB II beauftragt sind, übermittelt werden (SGB II, §§ 51 ff). Der Datenschutz richtet sich nach SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.
Aufgrund der oben dargestellten Sachverhalte bin ich von der Notwendigkeit der Erhebung solcher Daten überzeugt. Anfängliche Mängel aus Datenschutzsicht wurden vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar benannt und behoben.
Mit freundlichen Grüßen,
Martina Gregersen