Frage an Martina Feldmayer von Tilman K. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Ihre Antwort v. 11.9.2018 auf meine Frage v. 05.9.2018
Guten Abend,
Sie haben leider meine Frage nicht vollständig beantwortet, zumal §19a BJagdG, auf den sich Abs.11 des §23 HJagdG (und nur um diesen Abs.11 geht es, nicht um den §23 in toto) bezieht, nicht dem Schutz von Wild und Wanderern, sondern der Vermeidung von Beunruhigungen des Wildes dient. Auch durch Verlassen von Straßen kann man Wild beunruhigen, diese stehen nicht im von Ihnen zitierten Katalog.
1) Insoweit frage ich erneut, warum es zur Vermeidung dieser Beunruhigung des Wildes des § §23 (11) HJagdG, insbesondere der Bezugnahme auf bestimmte Trassentypen, bedarf und man es nicht beim §19a BJagdG ohne diese (unvollständige) Bezugnahme belassen kann.
2) Weiterhin bleibt die Frage offen, welche rechtlich normative Individualverbindlichkeit der besagte Katalog hat, so daß er materiell klare Definitionen (und demnach wäre ein fester Weg nicht zwingend ein befestigter Weg) rechtlich individualverbindlich verallgemeinern kann.
3) Wie erklären Sie angesichts alldessen Wanderern, die keine OWi-Tatbestände wie in der Eingangsfrage angesprochen realisieren wollen, die Verständlichkeit dieses Konvoluts an Vorschriften, Normen und Definitionen und deren Relativierung z.B. durch Sie?
Tilman Kluge