Frage an Martin Schulz von Sascha K. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Schulz,
Wie beurteilen Sie die Entscheidung des Bundesrates: Drucksache 732/13, der die Zuständigkeit der EU in Sachen Waffengesetz verneint? Prof. Dr. iur. Christoph Degenhart von der Juristenfakultät Uni Leipzig bezeichnet den Vorstoss der EU-Kommission "unionsrechtswidrig" Hier der Link zum Gutachten: http://www.prolegal.de/index.php/archiv/topmeldungen/202-rechtsanalyse Werden Sie die Enteignung der legalen, gesetztestreuen Waffenbesitzer mit vorantreiben?
Ich freue ich mich über Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
S. K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage zu der von der Europäischen Kommission am 18. November 2015 vorgeschlagenen Änderung der Feuerwaffenrichtlinie, die naturgemäß besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit findet.
Zu dem von Ihnen angesprochenen Aspekt der Zuständigkeit europäischer Institutionen für das laufende Gesetzgebungsverfahren möchte ich Sie informieren, dass das Europäische Parlament verpflichtet ist, bei jedem Vorschlag für einen Rechtsakt und jedem anderen Dokument legislativer Art im Wege des in der Sache zuständigen Ausschusses zunächst die gewählte Rechtsgrundlage zu überprüfen.
Darüber hinaus ist das Europäische Parlament gehalten, bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu achten.
In diesem Zusammenhang haben die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten auch das Recht, an das Europäische Parlament, den Rat und die Europäische Kommission eine begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip zu richten.
Das Europäische Parlament setzt sich - auch unter den vorgenannten Aspekten - mit dem Kommissionsvorschlag zunächst auf Ausschussebene auseinander, und erst nach Abschluss dieser Arbeiten kann eine Befassung der Plenartagung des Europäischen Parlaments erfolgen.
Im Zuge des für diesen Richtlinienvorschlag geltenden Mitentscheidungsverfahrens kann eine verbindliche Änderung der zur Überarbeitung anstehenden Feuerwaffenrichtlinie von den beiden Gesetzgebungsorganen der EU, nämlich dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union, nur gemeinsam verabschiedet werden.
Eine Modifizierung der Regelungen, wie sie im Kommissionsvorschlag enthalten sind, ist daher im Laufe dieses Verfahrens nicht ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen