Frage an Martin Schulz von Roland S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Herr Schulz,
bei der letzten EU-Wahl ging es durch die Presse, dass man in Bulgarien Stimmen für geringes Geld kaufen kann und dass der damalige Präsident die Wahllokale angewiesen habe, einen bestimmte Stimmenanteil für seine ( intelligenzmäßig durchschnittliche -so die Main-Presse) Tochter einen bestimmten Stimmenanteil frei zu halten.
Wie wollen Sie als Präsident bei dieser Wahl mit Abgeordneten umgehen, die mit gekauften Stimmen oder durch Korruption ins EU Parlament kamen?
Werden wir in den einschlägig bekannten Ländern Wahlbeobachter wie in Asien und Afrika erwarten dürfen, die von der Rechtmäßigket der Wahlen berichten?
Bei der letzten Wahl habe ich diese Frage schon dem damalig ausscheidenden Präsidenten gestellt und sie wurde nie beantwortet, vermutlich da sie unangenehm war. Werden Sie es wieder so machen?
Mfg
Schwartz
Sehr geehrter Herr Schwartz,
vielen Dank für Ihre Frage vom 13. Februar 2014 zum Thema "Demokratie und Bürgerrechte" mit Blick auf die Europawahlen.
Für die Wahlen zum Europäischen Parlament gelten auf EU-Ebene gemeinsame Bestimmungen, nach denen in freier, unmittelbarer, allgemeiner und geheimer Wahl gewählt werden muss. Nationale Rechtsvorschriften regeln dabei den eigentlichen Ablauf der Europawahl im jeweiligen Mitgliedsland. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind somit auch dafür verantwortlich, den reibungslosen Ablauf der Europawahlen zu garantieren. Eventuelle Unregelmäßigkeiten sind den zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedsländern zu melden.
Des Weiteren gehören alle EU-Mitgliedstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) an und haben sich zur Sicherstellung demokratischer Wahlen im Kopenhagener Dokument von 1990 dazu verpflichtet, internationale Wahlbeobachter einzuladen. Im Bedarfsfall können länderspezifisch andere Mittel zur Wahlkontrolle eingesetzt werden, wie z.B. Wahlbeobachtung durch Bürgerorganisationen.
Nach den Europawahlen übermitteln die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament die Namen der neu gewählten Mitglieder. Ein für Wahlprüfungen zuständiger Ausschuss im Europäischen Parlament überprüft eventuelle Unvereinbarkeiten mit der Ausübung eines Mandats nach den Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Das Parlament entscheidet dann auf Grundlage des Wahlprüfungsberichts über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, die seine Organisation und interne Funktionsweise regelt.
Ich hoffe, dass diese Informationen Ihr Interesse finden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schulz