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Frage von Robert L. •

Frage an Martin Schulz von Robert L. bezüglich Verbraucherschutz

Ich bin letztes Jahr im März mit der Iberia von München über Madrid nach Mexiko City geflogen. In Madrid hatten wir 8 Stunden Verspätung weil Iberia kein Crew für das bereitstehende Flugzeug hatte. Die Verspätung erfolgte im Zweistundentakt, damit brauchte Iberia keine Hotelunterbringung organisieren. Der Rückflug von Mexiko City war dann überbucht. Der Schlichtungsvorschlag von der VCD Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin wurde von Iberia abgelehnt, weil keine Rückbestätigung erfolgte, dies gibt es aber seit Jahren nicht mehr, also eine glatte Lüge. Die VCD Schlichtungsstelle muss dies akzeptieren, weil sie keine rechtliche Möglichkeit hat, gegen eine solche Vorgehensweise vorzugehen. Ich wendete mich dann an das LBA. Auch dort der Befund: Verstoß gegen den Artikel 6 der EU-Verordnung Nr. 261/2004.
Das LBA hat nun die Unterlagen an das Ministerium nach Spanien geschickt.

Lange Vorgeschichte, aber nun die Frage:
Es gibt eine EU-Verordnung in der eigentlich alles geregelt ist.
Eine glatte Falschaussage von der Fluggesellschaft Iberia genügt jedoch um diese Verordnung auszuhebeln.
Welchen Wert haben solche Verordnungen?
Glauben Sie es ändert sich was (Beispiel Iberia), wenn das EU-Parlament neu bestetzt ist?

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Antwort ausstehend von Martin Schulz
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